Gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für das Streitjahr 2016 ist der Rechnungszinssatz von 5,5 % nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr hat der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 % bis 3,71 % betragen. Darüber hinaus sind im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren – wie Bonität des Schuldners und fehlende Besicherung des Darlehens – einzubeziehen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zinssatzhöhe nach § 238 AO sind nicht auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG übertragbar, weil dieser nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital abschöpfen soll, sondern eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit darstellt.

FG Münster v. 22.7.2021 – 10 K 1707/20 E, G

Beraterhinweis Das FG gibt den ausdrücklichen Gestaltungshinweis, dass sich die Abzinsung vermeiden lasse, etwa durch "Kettendarlehen", die für weniger als zwölf Monate gewährt und immer wieder verlängert werden oder durch Vereinbarung eines Zinssatzes knapp über 0 %.

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