Rz. 13
Gegen die Einziehungsverfügung haben sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Drittschuldner den Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 Abs. 1 AO.[1] Im gerichtlichen Verfahren ist die Anfechtungsklage statthaft. Nach Beendigung der Vollstreckung werden diese Rechtsbehelfe unzulässig, weil sich die Einziehungsverfügung erledigt hat. Bei einem berechtigten Interesse kommt aber eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann durch Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Betrifft die Pfändung eine laufende Geldleistung[4], so kann vorläufiger Rechtsschutz allerdings nur durch eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO erlangt werden.[5]
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