Rz. 11

Die allgemeinen Wirkungen der Pfändungsverfügung, vornehmlich das Verbot, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen[1], bleiben unberührt. § 314 Abs. 3 AO betrifft nur die Einziehungsverfügung.

 

Rz. 12

Aufgrund der Einziehungsverfügung kann die Vollstreckungsbehörde[2] die Zahlung der gepfändeten Forderung verlangen (s. Rz. 5). Der Drittschuldner muss die Leistung erbringen.[3] § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO bringt hier lediglich ein zeitliches Leistungsverbot (s. Rz. 6). Der Drittschuldner darf in diesem Fall bei Vorliegen der Voraussetzungen erst nach 4 Wochen, nachdem ihm die Einziehungsverfügung zugestellt worden ist (s. Rz. 4), an die Vollstreckungsbehörde leisten oder den Betrag hinterlegen. Für die Dauer dieser Sperrfrist ist die nach § 315 Abs. 1 S. 3 AO für die Einziehungsverfügung geltende Wirksamkeitsvermutung beseitigt.[4] Das in § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO ausgesprochene Verbot hat zur Folge, dass während der Sperrfrist erbrachte Leistungen nicht schuldbefreiend wirken[5], wenn die Einziehungsverfügung nachträglich aufgehoben wird.[6] Das Kreditinstitut kann zudem nach § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig sein, wenn es die Sperrwirkung nach dem Antrag des Schuldners auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos[7] unbeachtet lässt.

 

Rz. 12a

§ 314 Abs. 4 AO normiert eine entsprechende Anwendung des § 835 Abs. 4 ZPO (bis 1.12.2021: Abs. 4) in Fällen, in denen die Einziehung einer nicht wiederkehrenden Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönliche Dienste oder Arbeiten oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet wird.[8] § 835 Abs. 4 ZPO soll sicherstellen, dass der Schuldner rechtzeitig einen Schutzantrag nach § 850i ZPO stellen kann. Diese Bestimmung gewährt Pfändungsschutz bei sonstigen Einkünften. Damit dieser gewährleistet ist, wird in § 835 Abs. 4 ZPO eine Frist von einem Monat normiert, bevor der Drittschuldner den gepfändeten Betrag dem Gläubiger überweisen darf.[9]

[1] Arrestatorium; s. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO zu § 309 AO.
[4] Hartmann, NJW 1978, 609.
[6] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 ZPO Rz. 10.
[7] S. Kommentierung Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO zu § 319 AO.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 13ff.
[9] Vgl. hierzu auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 14; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 314 AO Rz. 6.

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