Rz. 5

Die Einziehungsverfügung berechtigt die Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung. Sie wird aber nicht deren Inhaberin, sondern kann nur in eigenem Namen die Auszahlung der gepfändeten Forderung verlangen.[1] Durch die Einziehung verändert sich der Rechtscharakter der Forderung nicht.[2]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 835 ZPO Rz. 7; wegen der Rechtspflichten der Beteiligten im Übrigen s. Kommentierung zu § 315 AO.
[2] Ausführlich Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 16ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge