Rz. 4

Wie jeder Verwaltungsakt wird die Einziehungsverfügung erst mit der Bekanntgabe wirksam.[1] Soweit die Einziehungsverfügung nicht zweckmäßigerweise mit der Pfändungsverfügung verbunden ist (s. Rz. 2), hat sie in Schriftform[2] zu erfolgen. Dabei tritt erst mit der Zustellung an den Drittschuldner die Wirksamkeit ein.[3] Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben worden ist.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 28; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO,§ 314 AO Rz. 5.
[3] § 314 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 309 Abs. 2 AO; auch Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 5.

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