Rz. 6

Im Geschäftsverkehr erfolgen Zahlungen überwiegend bargeldlos über Konten der Kreditinstitute. Dies gilt insbesondere auch für Gehalts- oder Lohnzahlungen. Nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO,[1] der durch die Verweisung in § 314 Abs. 3 AO auch für das Vollstreckungsrecht nach der AO gilt, darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben erst 4 Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (s. Rz. 4) leisten.[2] Diese zeitliche Verzögerung der Leistungspflicht erweitert den Schutz des Schuldners. Hierdurch hat der Vollstreckungsschuldner Gelegenheit, die erforderliche Kontenfreigabe zu erreichen, um die für den Lebensunterhalt erforderlichen Beträge zu sichern.[3] Allerdings gilt seit 2012, dass der Schutz nur dann gegeben ist, wenn es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt[4]

[1] Hierzu Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 835 ZPO Rz. 15.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 314 AO Rz. 10.
[3] S. Kommentierung bei Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 319 AO; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 314 AO Rz. 36.
[4] Loose, Tipke/Kruse, AO/FGO; § 314 AO Rz. 11; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 314 Rz. 5.

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