Einspruch: Gegen die ablehnende Entscheidung der Finanzbehörde über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben (§ 347 AO). Das FG kann lediglich nach § 69 Abs. 3 FGO angerufen werden; insoweit ist keine Klagemöglichkeit gegeben, § 361 Abs. 5 AO, § 69 Abs. 7 FGO.

Subsidiarität: Der Antrag auf Aussetzung durch das Gericht ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, § 69 Abs. 4 S. 1 FGO. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, § 69 Abs. 4 S. 2 FGO. Eine (teilweise) Ablehnung des Antrages i.S.d. § 69 Abs. 4 S. 1 FGO liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht hat, jedoch nicht dann, wenn eine im Übrigen antragsgemäße Aussetzung der Vollziehung unter dem Vorbehalt des Widerrufes gewährt wurde (BFH v. 12.5.2000 – VI B 266/98, BStBl. II 2000, 536; AEAO zu § 361, Nr. 11).

Konnexitätsprinzip: Nach dem sog. Konnexitätsprinzip ist die gegen den angefochtenen Steuerbescheid gegebene Klageart grundsätzlich bestimmend für die Art des vorläufigen Rechtsschutzes (BFH GrS v. 14.4.1987 – GrS 2/85, BStBl. II 1987, 637; seitdem st. Rspr., vgl. BFH v. 3.3.1998 – VIII B 62/97, BStBl. II 1998, 401; v. 18.8.1993 – II S 7/93, BFH/NV 1994, 151). Ist die Anfechtungsklage gegeben, wird vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung gewährt. Bei einer Verpflichtungsklage wird vorläufiger Rechtsschutz dagegen durch einstweilige Anordnung gewährt.

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