Bei gewährter Aussetzung der Vollziehung und erfolglosem Rechtsbehelf fallen Aussetzungszinsen gem. § 237 AO an. Da ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsungsregelung bestehen (BFH v. 3.9.2018, BFH/NV 2018, 1279; anhängige Verfahren vor dem BVerfG BvR 2237/14 sowie BvR 2422/17), sind Zinsfestsetzungen laut BMF-Schreiben v. 2.5.2019 (BMF v. 2.5.2019 – IV A 3 - S 0338/18/10002, BStBl. I 2019, 448) gem. § 165 AO vorläufig hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes zu erlassen.

Beginn und Höhe der Verzinsung: Aussetzungszinsen sind grundsätzlich vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs, frühestens vom Tag der Fälligkeit an, oder ab Rechtshängigkeit bis zu dem Tag zu erheben, an dem die nach § 361 AO gewährte Aussetzung der Vollziehung endet. Wird die Aussetzung der Vollziehung erst später gewährt, werden Zinsen erst vom Tag des Beginns der Vollziehungsaussetzung erhoben (AEAO zu § 237, Nr. 6). Sie betragen für jeden Monat 0,5 % und sind nur für volle Monate zu zahlen, § 238 Abs. 1 AO. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abgerundet, § 238 Abs. 2 AO.

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