Rz. 7
Der Haftungsbescheid gehört nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch insoweit nicht in Betracht.[2] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Aufteilungsbescheide nach § 279 AO sind keine Steuerbescheide und unterliegen deshalb nicht dem § 237 AO.[3]
Rz. 8
Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Zölle[4] sieht Art. 44 UZK eine Aussetzungsregelung vor, die § 361 Abs. 2; § 69 Abs. 2 FGO überlagert.[5] Da dies aber nur lückenhaft geschieht, bleiben die Aussetzungs- und Aufhebungsregeln der AO bzw. der FGO im Übrigen anwendbar. Danach ist es auch gerechtfertigt, Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen zu lassen.[6]
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