Rz. 7

Der Haftungsbescheid gehört nicht zu dem in § 237 Abs. 1 AO aufgezählten Verwaltungsakten.[1] Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung bei ihm möglich, Aussetzungszinsen kommen jedoch insoweit nicht in Betracht.[2] Bei steuerlichen Nebenleistungen scheidet eine Verzinsung bereits nach § 233 S. 2 AO aus. Auch die sog. Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO und die Aufteilungsbescheide nach § 279 AO sind keine Steuerbescheide und unterliegen deshalb nicht dem § 237 AO.[3]

 

Rz. 8

Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Zölle[4] sieht Art. 44 UZK eine Aussetzungsregelung vor, die § 361 Abs. 2; § 69 Abs. 2 FGO überlagert.[5] Da dies aber nur lückenhaft geschieht, bleiben die Aussetzungs- und Aufhebungsregeln der AO bzw. der FGO im Übrigen anwendbar. Danach ist es auch gerechtfertigt, Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstehen zu lassen.[6]

[1] BFH v. 25.2.1997, VII R 15/69, BStBl II 1998, 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 237 AO Rz. 3.
[3] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 237 Rz. 7.
[4] § 3 Abs. 3 AO i. V. m. Art. 5 Nr. 20 u. 21 UZK.
[5] Alexander, in Witte, ZK der Union, 7. Aufl. 2018, Art. 44 UZK Rz. 1ff.
[6] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 237 Rz. 3.

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