Interessenabwägung: Nach § 361 Abs. 2 S. 5 AO kann die Finanzbehörde die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Diese Entscheidung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen, wobei die Individualinteressen des Steuerpflichtigen am effektiven Rechtsschutz gegen das Fiskalinteresse des Staates auf Schutz vor Steuerausfällen gegeneinander abzuwägen sind (Brete/Thomsen, NWB 2017 S. 104).

Eine Sicherheitsleistung wird i.d.R. anzuordnen sein, wenn durch die Aussetzung der Vollziehung die spätere Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zum Zeitpunkt der Antragstellung erkennen lassen, dass eine spätere Vollstreckung des Anspruchs erheblich erschwert sein wird, z.B. wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im (insb. Nicht-EU-) Ausland vollstreckt werden müsste (BFH v. 15.9.2015 – I B 57/15, BFH/NV 2016, 212; Hippke, NWB 2010, 337).

Beraterhinweis Trotz Gefährdung der späteren Einziehung oder Vollstreckung darf die Aussetzung der Vollziehung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn mit einem Obsiegen des Steuerpflichtigen in der Hauptsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist oder wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage zu sein, die geforderte Sicherheit zu leisten. Hierzu muss er seine Vermögens- und Liquiditätslage detailliert darlegen (vgl. Brete/Thomsen, NWB 2017, 104).

Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Steuerbetrag, dessen Ausfall vermieden werden soll. In Betracht kommt jedoch auch eine Sicherheitsleistung nur auf einen Teilbetrag der ausgesetzten Steuerforderung.

Die Art der zu leistenden Sicherheit darf die Finanzbehörde dagegen nicht bestimmen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht unter den verschiedenen in § 241 AO genannten Arten der Sicherheitsleistung.

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