Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessensabwägung: Die Entscheidung über die Anordnung der Sicherheitsleistung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu treffen (AEAO zu § 361, Zif.. 9.2.1), wobei im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Individualinteressen des Steuerpflichtigen am effektiven Rechtsschutz und das Fiskalinteresse des Staates auf Schutz vor Steuerausfällen gegeneinander abzuwägen sind. Dementsprechend muss die Entscheidung der Finanzbehörde eine Abwägung der beiden Interessensgegensätze erkennen lassen. Hierbei sind stets die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Fehlt es hieran, ist die Anforderung einer Sicherheitsleistung ermessensfehlerhaft (Brete/Thomsen, NWB 2017, 104; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 14 [Feb. 2021]).

Beraterhinweis Hier bietet sich für den Berater dementsprechend ein erster Angriffspunkt. Die Bescheide über die Aussetzung der Vollziehung sind in der Praxis häufig so ausgestaltet, dass zunächst der auszusetzende Steuerbetrag nach Steuerart und Höhe angegeben wird und sodann der Hinweis erfolgt, dass die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird, die der Steuerpflichtige innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen hat. Ermessenerwägungen fehlen oftmals gänzlich. Zwar können sie noch im Einspruchsverfahren nachgeholt werden, der Steuerpflichtige kann durch den Einspruch aber zumindest etwas Zeit gewinnen, die wiederum zur Liquiditätsbeschaffung genutzt werden kann.

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