Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Vorübergehende Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

Rz. 18 Die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ermächtigt den Arbeitgeber, die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dementsprechend ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt, durch welches dessen Individualrechte erweitert werden. Gleichzeitig wird das Recht des Arbeitnehmers vorübergehend eingeschränkt, entsprechend...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Pflichtenprogramm des Arbeitgebers

Rz. 20 Für alle Kündigungen, die nach dem 27.1.2005 ausgesprochen werden, kommen die aus der Junk-Entscheidung folgenden Grundsätze zur Anwendung. Finden die Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG Anwendung und überschreiten die beabsichtigten Entlassungen den in § 17 Abs. 1 KSchG geregelten Schwellenwert, so hat der Arbeitgeber – neben seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem all...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 33 Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Klage vor den Sozialgerichten erheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Arbeitsgerichte sind dagegen für die Überprüfung der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Sie sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebund...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1.1 Urteilsverfahren

Rz. 175 Soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Anwendung der Vorschriften über die Massenentlassungsanzeige streiten, sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG).mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Prozessuales

Rz. 12 Sofern sich der Arbeitgeber in einem Streitfall auf die Ausnahmeregelung des § 22 KSchG beruft, ist er für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich darlegungs- und beweisverpflichtet.[1] Bestehen daher Zweifel, ob es sich bei einem Betrieb tatsächlich um einen Saison- oder Kampagne-Betrieb handelt, ist aus praktischer Sicht zu empfehlen, das Verfahr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.6.3 Frist für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung

Rz. 85 Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.2 Wichtiger Grund

Rz. 51 Nach § 626 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsv...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.3.1 Gegenstand des Zustimmungsrechts

Rz. 59 Nur die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Eine außerordentliche Kündigung ist nur anzunehmen, wenn sie aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB erfolgt. Rz. 60 Soweit die Kündigung nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG zulässig ist, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, die nicht unter § 103 BetrVG fällt, sondern bei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Nachwirkender Kündigungsschutz

Rz. 40 Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhal...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3.3 Europarechtswidrige Ausnahmen nach § 17 Abs. 5 KSchG

Rz. 68 Nach § 17 Abs. 5 KSchG sind vom Anwendungsbereich explizit ausgenommen die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs (Nr. 1, z. B. GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand), die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung einer Personengesamtheit berufene Person (Nr. 2, z. B. Gesellschafter einer OHG; Partner einer P...mehr

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Kurzarbeit: Rechte und Pfli... / 3 Urlaub während der Kurzarbeit

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt.[1] Praxis-Beispiel Urlaub während Kurza...mehr

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Bewerbungsverfahren: Umgang... / 5.1 Fristenprüfung

Geht eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, ist zunächst zu prüfen, ob die Fristen[1] eingehalten sind. Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG beginnt mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Es kann sich anbieten, das Ablehnungsschreiben zuzustel...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Durchführung des Verfahrens

Rz. 6 Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, so kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht beantragen festzustellen, dass die Kündigung bestimmter Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und die getroffene Sozialauswahl gerechtfertigt ist. Der Antrag muss die betroffenen Arbeitnehmer zweifelsfrei identifizieren.[1] Dabei muss erkenntlich s...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 4 Rechtsmittel

Rz. 10 Der Beschluss des Arbeitsgerichts wird grds. sofort rechtskräftig (§ 126 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 3 InsO); eine Beschwerde an das LAG findet somit nicht statt. Das Arbeitsgericht kann jedoch ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zulassen. Geschieht dies nicht, so besteht keine Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde.[1] Für das a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine unwirksame Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB auf (Nach-)Zahlung seiner vertraglichen Vergütung für den Zeitraum zwis...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Anrechnung von anderweitigem Verdienst

Rz. 15 Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers durch anderweitige Arbeit verdient hat. Dies können auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sein.[1] Erzielt der Arbeitnehmer durch eine Tätigkeit während des Annahmeverzugs erst später einen Ertrag, kommt eine anteilmäßige Anrechnung, die der Ar...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Rz. 4 Voraussetzung für die Anrechnungsvorschrift des § 11 KSchG ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Sie gilt aber auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die angegriffene Kündigung "zurücknimmt", bevor es z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 126 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, die soziale Rechtfertigung der bereits ausgesprochenen oder noch beabsichtigten Kündigungen in einem einheitlichen Beschlussverfahren überprüfen zu lassen.[1] Die Vorschrift ist auf alle Fälle einer betriebsbedingten Kündigung anwendbar, in denen ein Interessenausgleich nicht möglich ist; sie erfasst auch Kündigungen in Unt...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch leistungsfähig ist.[1] An der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers fehlt es z. B., wenn er arbeitsunfähig krank ist[2], eine Schwerbehinderung die Erbringung der geschuldeten Arbeit unmöglich m...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, InsO... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 6 Die Rechtsfolgen des § 125 InsO entsprechen weitgehend den gesetzlichen Vermutungen und Beweiserleichterungen, die auch § 1 Abs. 5 KSchG vorsieht: Rz. 7 Kommt ein Interessenausgleich mit Namensliste zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat zustande, so wird zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vermutet, dass die Kündigung der namentl...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

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§ 27 Kündigungsschutzprozes... / a) Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht

Rz. 129 Die Möglichkeiten, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sind durch § 68 ArbGG gegenüber § 538 ZPO erheblich eingeschränkt. Nach § 68 ArbGG ist nämlich eine Zurückverweisung wegen "eines Mangels im Verfahren" unzulässig. Das soll auch für schwerste Verfahrensmängel gelten,[148] insbesondere auch, wenn ein sog. "Urteil ohne Gründe" (siehe...mehr

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§ 22 Zulassung verspäteter ... / 3. Arbeitsgericht

Rz. 15 Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass das Arbeitsgericht über einen Nachtbriefkasten verfügt, der den Zeitpunkt des Klageeinwurfs dokumentiert.[28] Ist ein Nachtbriefkasten indessen nicht vorhanden und wirft der Arbeitnehmer die Klageschrift am letzten Tag der Klagefrist in den regulären Briefkasten des Gerichts ein, ist die Klage rechtzeitig eingereicht.[29] E...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

A. Einführung I. Allgemeines Rz. 1 § 48 Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17–17b GVG mit bestimmten Maßgaben entsprechend gelten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkei...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / I. Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 69 Die Rechtswegzuständigkeit des Gerichtes ist unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die rechtliche Beurteilung durch die Parteien ist nicht maßgebend. Es kommt allein auf die rechtliche Qualifizierung durch das Gericht aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers an. Davon ist eine Ausnahme zu machen im sog. Sic-non-Fall (siehe Rdn 73 ff.). Die bloße, we...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 1. Sic-non-Fall

Rz. 73 Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die eindeutig in die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen Gerichtes fällt und dabei fraglich oder bestritten ist, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Rz. 74 Beispielemehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / VI. Statusklage

Rz. 47 Ist der Dienstverpflichtete der Auffassung, das zwischen ihm und dem Dienstberechtigten bestehende Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis, kann er die sog. Statusklage beim Arbeitsgericht erheben. Für diese Statusklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, ist...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 2. Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG

Rz. 79 Hier ist äußerste Vorsicht geboten: Gem. § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Arbeitsgerichte auch nicht unter die Absätze eins und zwei fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen eins und zwei bezeichneten Art in rech...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / II. Rügelose Einlassung

Rz. 93 § 46 Abs. 2 ArbGG verweist wegen der örtlichen Zuständigkeit auf die §§ 12–40 ZPO. Rz. 94 Nicht nur die Kündigungsschutzklage, sondern jede Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist, die seit dem 1.1.2004 erheblich an Bedeutung gewonnen hat, genügt auch die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Arbeitsge...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / I. Allgemeines

Rz. 18 Die von Amts wegen erfolgende Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges obliegt in erster Linie dem erstinstanzlichen Gericht. Im Hinblick auf die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsve...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / Literaturtipps

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / I. Allgemeines

Rz. 92 Das ArbGG enthielt bis zum 1.4.2008 keine eigenständigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 wurde mit § 48 Abs. 1a ArbGG eine Regelung über den Gerichtsstand des Arbeitsortes in den Gesetzestext eingefügt. Darüber hinaus enthält nur § 48...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / B. Prüfung der Rechtswegzuständigkeit

I. Allgemeines Rz. 18 Die von Amts wegen erfolgende Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges obliegt in erster Linie dem erstinstanzlichen Gericht. Im Hinblick auf die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über Bestehen oder Nichtbestehen e...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / C. Rechtswegbesonderheiten

I. Sachentscheidungsvoraussetzung Rz. 69 Die Rechtswegzuständigkeit des Gerichtes ist unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die rechtliche Beurteilung durch die Parteien ist nicht maßgebend. Es kommt allein auf die rechtliche Qualifizierung durch das Gericht aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers an. Davon ist eine Ausnahme zu machen im sog. Sic-non-Fall ...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / II. Eigenständiger Rechtsweg

Rz. 2 Die Arbeitsgerichtsbarkeit stellt gegenüber allen anderen Gerichtsbarkeiten einschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenständigen Rechtsweg dar.[1] Dies folgt aus § 48 ArbGG und §§ 17a ff. GVG.[2] Über die Zulässigkeit des Rechtsweges wird in einem besonderen Vorwegverfahren entschieden, § 17a Abs. 2–4 GVG i.V.m. § 48 ArbGG. Eine Klageabweisung wegen Unz...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / VII. Einstweiliges Verfügungsverfahren

Rz. 11 Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes finden die allgemeinen Regeln des Prozessrechtes Anwendung, sofern die Eigenheit des vorläufigen Verfahrens dem nicht entgegensteht.[27] Dass eine einschränkungslose Anwendung des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17–17b GVG für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Zweck des vorläufigen Verfahrens vereiteln oder j...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 4. Anrufungsfrist

Rz. 36 Der Schlichtungsausschuss muss bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG angerufen werden. Das BAG hält die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die Anrufung...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / V. Rechtswegzuständigkeit und Verweisung des Rechtsstreits

Rz. 6 Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ein Verweisungsantrag ist nicht erforderlich. Wirksame Zuständigkeitsvereinbarungen sind dabei zu berücksichtigen. Stellt das Arbeitsgericht seine Unzuständigkeit fest, verweist es nach Anhörung der Parteien das Verfahren an das zuständige Gericht durch Beschluss (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG). Der Beschluss kann...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 2. Schlichtungsausschüsse

Rz. 33 Gem. § 111 Abs. 2 ArbGG können zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im Übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des BBiG Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Par...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 3. Zuständigkeit

Rz. 34 Der Schlichtungsausschuss ist zuständig zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis. Er ist nicht zuständig, wenn das Ausbildungsverhältnis beendet ist. Das BAG hält den Schlichtungsausschuss auch für Streitigkeiten über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses für zuständig.[69] Für di...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 1. Allgemeines/erfasster Personenkreis

Rz. 31 Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Gem. § 1 Abs. 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne des BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Der Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung ist durch Gesetz vom 23.12.2002[66] in § 1 Abs. 1 BBiG zusä...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / A. Einführung

I. Allgemeines Rz. 1 § 48 Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 17–17b GVG mit bestimmten Maßgaben entsprechend gelten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / V. Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Rz. 107 Gem. § 55 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG entscheidet der Vorsitzende allein über die örtliche Zuständigkeit.mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / VI. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 10 Die Erwähnung der sachlichen Zuständigkeit in § 48 Abs. 1 ArbGG beruht auf einem redaktionellen Versehen und ist deshalb gegenstandslos.[26]mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / IV. Beschäftigte in der Berufsausbildung

1. Allgemeines/erfasster Personenkreis Rz. 31 Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Gem. § 1 Abs. 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne des BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Der Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung ist durch Gesetz vom ...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / III. Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 96 Die ZPO unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand einer Person und besonderen ausschließlichen Gerichtsständen. Kommen für eine Klage mehrere Gerichtsstände in Betracht, so hat der Kläger ein Wahlrecht, § 35 ZPO. Rz. 97 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, so bestimmt sich sein allgemeiner Gerichtsstand nach seinem Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO). Rz. 98 Ist ...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / D. Örtliche Zuständigkeit

I. Allgemeines Rz. 92 Das ArbGG enthielt bis zum 1.4.2008 keine eigenständigen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Urteilsverfahren. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 wurde mit § 48 Abs. 1a ArbGG eine Regelung über den Gerichtsstand des Arbeitsortes in den Gesetzestext eingefügt. Darüber hinaus en...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / IX. Wirkung der Entscheidung

Rz. 13 Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akte bei dem Adressatgericht anhängig, § 17b Abs. 1 S. 1 GVG. Die Versendung der Akte darf allerdings erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen, § 17b Abs. 1 S. 2 GVG. Der Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 GVG stell...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / 3. Aut-aut-Fall

Rz. 87 Ein sog. Aut-aut-Fall liegt vor, wenn mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen sich aber gegenseitig ausschließen. Rz. 88 In den Fällen, in denen sich die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wechselseitig rechtlich ausschließen, hat das BAG entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen vorab zu prüfen haben, ob...mehr

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§ 20 Rechtsweg zu den Arbei... / III. Sog. Sic-non-Fälle, Aut-aut-Fälle und Et-et-Fälle

Rz. 72 Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bereiten die Fälle, in denen die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bzw. sein Status als arbeitnehmerähnliche Person (die, wie oben ausgeführt, zur Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG führt) streitig ist bzw. in denen sich nicht di...mehr