Rz. 36

Der Schlichtungsausschuss muss bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG angerufen werden. Das BAG hält die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes über die fristgebundene Klageerhebung auf die Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG nämlich nicht – auch nicht analog – für anwendbar.[75] Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor, vielmehr stelle § 111 Abs. 2 ArbGG ein in sich geschlossenes, vollständiges Regelungssystem mit eigenem Fristenregime dar, das in seinem Anwendungsbereich die Klagefristen des Kündigungsschutzgesetzes verdrängt. Das Eintreten eines langdauernden Schwebezustands, der durch die §§ 4, 7 KSchG vermieden werden soll, könne der Ausbildende selbst durch die Anrufung des Ausschusses verhindern. Die Möglichkeit der Anrufung des Ausschusses ist daher nur durch den Tatbestand der Verwirkung begrenzt.[76]

 

Rz. 37

Wird der Spruch des Ausschusses von den Parteien nicht anerkannt, so hat die unterlegene Partei die Möglichkeit, binnen zwei Wochen seit Verkündung des Beschlusses bzw. der Zustellung das Arbeitsgericht anzurufen. Die Klagefrist beginnt nur, wenn eine Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 S. 3 ArbGG erteilt worden ist.[77] Eine verspätet eingereichte Klage ist unzulässig. Für die Fristversäumung gilt indessen § 233 ZPO entsprechend. Dies kann zu absonderlichen Ergebnissen führen.

[77] BAG v. 9.10.1979, AP Nr. 3 zu § 111 ArbGG.

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