Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Rechtsweg

Rz. 54 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a, b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern" aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Hinweis Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbe...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2 Modifizierung von § 9 KSchG

Rz. 36 Ist die ausgesprochene Arbeitgeberkündigung sozialwidrig, hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.[1] Bei leitenden Angestellten bedarf der Auflösungsa...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Sonderfall GmbH & Co. KG

Rz. 9 Auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wird von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG erfasst, sofern er den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Komplementär-GmbH geschlossen hat (§ 170 HGB i. V. m. § 35 Abs. 1 GmbHG).[1] Rz. 10 Die Frage, ob der Ausschluss des allgemeinen Kündigungsschutzes auch gilt, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig mit der K...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Vom Kündigungsschutz ausgenommene Gruppen (Abs. 1)

Rz. 4 Für den Personenkreis des Abs. 1 gelten die §§ 1–13 KSchG nicht; d. h. sie haben keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Im Falle einer Klage wird die Kündigung vom Arbeitsgericht daher nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft. 2.1 Organvertreter von juristischen Personen Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittel...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.6 Stellung bei Änderungskündigung

Rz. 43 Die Vorschriften über die Änderungskündigung[1] gelten ohne Besonderheiten auch für leitende Angestellte. Beispiel Der Arbeitgeber hat nach Ausspruch einer sozialwidrigen und deshalb unwirksamen Änderungskündigung nur dann die Möglichkeit, über einen Auflösungsantrag noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen, wenn der leitende Angestellte die Änderung d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nach § 14 Abs. 1 KSchG nicht für die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen. Es gilt auch nicht für die zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen. § 14 Abs. 1 KSchG hat lediglich eine klarstellende Funktion. Auf das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Das heißt, es ist ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine unwirksame Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB auf (Nach-)Zahlung seiner vertraglichen Vergütung für den Zeitraum zwis...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Anrechnung von anderweitigem Verdienst

Rz. 15 Nach § 11 Nr. 1 KSchG muss sich der Arbeitnehmer das anrechnen lassen, was er während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers durch anderweitige Arbeit verdient hat. Dies können auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit sein.[1] Erzielt der Arbeitnehmer durch eine Tätigkeit während des Annahmeverzugs erst später einen Ertrag, kommt eine anteilmäßige Anrechnung, die der Ar...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Fortbestehendes Arbeitsverhältnis

Rz. 4 Voraussetzung für die Anrechnungsvorschrift des § 11 KSchG ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Sie gilt aber auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die angegriffene Kündigung "zurücknimmt", bevor es z...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.4 Kapitäne und ähnliche leitende Angestellte in Schifffahrt und Luftverkehr

Rz. 28 Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Besatzungsangehörige von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen, sind, soweit sie als leitende Angestellte i. S. v. § 14 KSchG anzusehen sind, nach § 24 Abs. 1 KSchG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1, 6 SeeArbG in den allgemeinen Kündigungsschutz der §§ 1–13 einbezogen. Die für diesen Personenkreis bis 31.7.2013 geltende (missvers...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers

Rz. 9 Weitere Voraussetzung für den Annahmeverzug des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer nach Zugang der fristlosen Kündigung bzw. nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auch leistungsfähig ist.[1] An der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers fehlt es z. B., wenn er arbeitsunfähig krank ist[2], eine Schwerbehinderung die Erbringung der geschuldeten Arbeit unmöglich m...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Organvertreter von juristischen Personen

Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittelbare Organvertreter einer juristischen Person. Dies sind die Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft allein an die organschaftliche Stellung an und erfasst ohne Unterschied alle organschaftlichen ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst

Rz. 19 Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 615 Satz 2 BGB. [1] Beide Bestimmungen stellen darauf a...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Schwerbehinderte Menschen a... / 1 Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen

Schwerbehinderung Bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten muss der Arbeitgeber besondere Vorschriften des SGB IX beachten, denn diese Arbeitnehmer genießen Sonderkündigungsschutz. Das betrifft sowohl ordentliche als auch Änderungskündigungen. Auch im Fall von außerordentlichen Kündigungen stehen die schwerbehinderten Mitarbeiter unter besonderem ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Probearbeitsverhältnis / 6 Sonderfälle

Berufsausbildungsverhältnis Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt stets mit einer Probezeit; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens 4 Monate betragen.[1] Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.[2] Schwerbehinderte Menschen Das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen ken...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung[1], die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Renten...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebsrat: Beschlussfassung / 2 Sitzungen des Betriebsrats

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen grundsätzlich als Kollegialorgan durch Beschlüsse auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats, nicht etwa auf monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder auf sonstigen Zusammenkünften des Betriebsrats oder im Wege des Umlaufverfahrens. Beschlussfassung in Zeiten der Corona-Krise Da seit dem Ausbruch der...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verdachtskündigung / 2 Rechtsfolgen

Sind die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllt, so muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Interessenabwägung vornehmen. Er muss also sein Interesse an einer Kündigung mit dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Erhalt seines Arbeitsplatzes ins Verhältnis setzen. Punkte, die er dabei berücksichtigen muss, sind z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit des betro...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 5.7 Leistungsauswertung – Berechnung der Gesamtleistung eines Beschäftigten

Das Leistungsentgelt wird auf Grundlage der von den Beschäftigten erbrachten Leistungen berechnet. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums hat die bewertende Führungskraft die Auswertung der Zielvereinbarung und/oder der Systematischen Leistungsbewertung auf Grundlage der festgelegten Bewertungsskala vorzunehmen. Dabei ist es unerheblich, welche der Beurteilungsmethoden verwende...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Leistungsentgelt / 5.1 Festlegung der Methode

Die Methode, nach der bei einem Arbeitgeber die Leistung der Beschäftigten bestimmt werden soll, sowie die Einzelheiten der Bewertung werden i. d. R. durch die Dienst- oder Betriebsvereinbarung festgelegt. Inhaltliche Vorgaben durch den Tarifvertrag bestehen nicht, es werden lediglich 2 Methoden genannt, die aber im Ergebnis so offen sind, dass alle denkbaren Bewertungsansät...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 3 Arztbesuch

Der Arztbesuch zu Untersuchungs- oder Behandlungszwecken löst nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus, wenn anschließend eine Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten attestiert wird (vgl. Arztbesuch). Keine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn dem Beschäftigten zur Festigung der Gesundheit oder zur Vorbeugung vor zu befürchtender Krankheit eine Badekur v...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Schweigepflicht / 2.2 Anordnung des Arbeitsgebers

Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplans, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen. Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln. Praxis-Tipp In den Arbeitsvertrag generell die Ve...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.4.3 Einzelne wichtige Gründe zur Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit

Rz. 561 Bei der nachfolgenden alphabetischen Listung von Sachverhalten mit wichtigen Gründen i. S. des Arbeitsförderungsrechts nach Stichworten wird die zugrunde liegende Rechtsprechung zum Teil wörtlich in Leitsatz und/oder einer Auswahl an Entscheidungsgründen wiedergegeben. Rz. 561a Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme Für einen Abbruch hat der Teilnehmer stets ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.7 Kündigungsschutzklage

Rz. 369 Kündigungsschutzklagen des Arbeitnehmers können sich sowohl auf formal korrekte schriftliche Kündigungen als auch auf eine die Schriftform nicht wahrende Kündigung beziehen. Wird die Schriftform für die Kündigung nicht eingehalten, ist eine Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung aus diesem Grund grundsätzlich ohne Frist möglich, eine Grenze wird da zu ziehen sein, wo ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Streitigkeiten

Rz. 27 Bei Streitigkeiten über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. In den Fällen des § 24 Nr. 5 und 6 BetrVG muss die Feststellung in diesem Verfahren getroffen werden. Im Übrigen genügt eine Inzidentprüfung, zum Beispiel im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.2 Verdachtskündigung

Rz. 336 Eine Verdachtskündigung gründet sich auf einen dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonst schwerwiegenden Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (vgl. BAG, Urteil v. 2.3.2017, 2 AZR 698/15). Es kommt darauf an, dass auf objektive Tatsachen beruhende erhebliche Verdachtsgründe vorhanden sind, die sich an sich dazu eignen, das für die Fortset...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.10 Sachverhaltsfeststellungen

Rz. 740 Die Agentur für Arbeit hat jedenfalls den grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen, ob eine Sperrzeit eingetreten ist. Arbeitsgerichtliche Entscheidungen oder arbeitsgerichtliche Vergleiche entfalten im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung. Die Sozialgerichte müssen daher von Amts wegen selbst prüf...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.5 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitnehmers

Rz. 360 Arbeitnehmer benötigen in gleicher Weise wie Arbeitgeber einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 BGB, um zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt zu sein. Auch dabei gilt die Ausschlussfrist aus § 626 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den wichtigen Grund für die Kündigung darzulegen und nachzuweisen. Wi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.4.2 Auflösungsvereinbarungen und Rechtsprechung zum Lösungsbegriff bei nicht ausdrücklichem Aufhebungsvertrag

Rz. 172 Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende Grundsätze für Arbeitsaufgaben durch Auflösungsvereinbarungen außerhalb von ausdrücklichen förmlichen Aufhebungsvereinbarungen zusammenfassen: Ein Aufhebungsvertrag beendet unmittelbar das Arbeitsverhältnis und damit auch das Beschäftigungsverhältnis. Ein mangels Schriftform unwirksamer Aufhebungsvertrag kann gleichwohl durc...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.1 Überblick

Rz. 130 Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereig...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.2.3 Feststellungslast (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 109 Die Feststellungslast über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit (Auflösungssachverhalt, Ablehnungssachverhalt, Abbruchsachverhalt, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse) hat grundsätzlich die Agentur für Arbeit zu tragen. Eine Umkehr der Beweislast kommt nur in Betracht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache in der Sphär...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.5.5.4 Einzelne außerordentliche Kündigungsgründe des Arbeitgebers

Rz. 355 Unter Berücksichtigung der notwendigen Einzelfallentscheidung, der Interessenabwägung und der Anlegung des Maßstabes der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit für den Arbeitgeber wird nachfolgend allein darauf abgestellt, ob Sachverhalte an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können oder nicht. Dabei sind bei Ausschluss der ordent...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 749 Azmons/Beck, Der Wiedereinstellungsanspruch auf einen Blick – Rechtlicher Umgang und praktische Umsetzung, NZA 2015, 1098. Bader, Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung und der Rechtsmissbrauch, NJW 2017, 989. ders., Die Betriebsratsanhörung subjektiv determiniert – was folgt daraus?, NJW 2015, 1420. Bader-Jörchel, Das Befristungsrecht weiter in Bewegung, NZ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.3.1.5.2 Grundlagen

Rz. 245 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 159 Ruhen ... / 2.1 Das Instrument der Sperrzeit im System der Arbeitslosenversicherung

Rz. 38 Die Sperrzeit grenzt das durch die Arbeitslosenversicherung versicherte Risiko ab. Damit ergänzt die Vorschrift insbesondere § 138, worin Anforderungen an die Arbeitslosigkeit definiert werden und Ansprüche an die Möglichkeit der Beendigung des Versicherungsfalles gestellt werden, weil der Arbeitslose grundsätzlich vermittelbar sein muss, also für eine sozialversicher...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebsrat: Aufgaben / 4.4 Keine Klagebefugnis

Der Betriebsrat ist nicht für die Geltendmachung individueller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zuständig. Es bleibt jedoch jedem Arbeitnehmer unbenommen, ein bestimmtes Betriebsratsmitglied durch rechtsgeschäftliche Vollmachtserteilung zu beauftragen.[1] Es gehört jedoch nicht zu den zulässigerweise vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben, in Proze...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Betriebsrat: Aufgaben / 2.2 Konkrete Durchsetzungsmöglichkeiten

Dem Betriebsrat sind jedoch nur vereinzelt im BetrVG besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung in Rechtsfragen zugewiesen. Ein in der Praxis bedeutsames Beispiel ist die Eingruppierung. Hier kann der Betriebsrat gegen die seiner Ansicht nach falsche Anwendung des Tarifrechts bei der Eingruppierung im Beschlussverfahren gerichtlich vorgehen. Der Betriebsra...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Schlichtung durch die Einigungsstelle

Rz. 24 Da das Einigungsstellenverfahren formal einen Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Inhalt hat, ist der beschwerdeführende Arbeitnehmer am Einigungsstellenverfahren nicht beteiligt. Letztlich entscheidet die Einigungsstelle aber über die Berechtigung seiner Beschwerde, so dass ein geordneter Verfahrensablauf seine Anhörung vor der Entscheidung der Einigungss...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 12 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Im Einzelfall mag auch eine Inzidententscheidung, etwa im Kündigungsschutzverfahren, in Betracht kommen.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Streitigkeiten

Rz. 28 Bestehen zwischen den Betriebsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, so entscheiden hierüber die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80ff. ArbGG. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der eingeschränkte Prüfungsmaßstab auf eine offensichtliche Unzuständigkeit zu berücksichtigen. Rz. 29 Entsteht aufgrund der An...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats

Rz. 10 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbeitgeber und auch dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dieses Recht nicht zu (BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABR 5/83[1]). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, insoweit bedarf es eines wirksamen Beschluss...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Ende der Amtszeit

Rz. 15 Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Mög...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 23 Bei Streitigkeiten über die Amtszeit des Betriebsrats entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG. Es kann über die Amtszeit des Betriebsrats aber auch inzident in anderen Verfahren, etwa in einem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Dauer des Restmandats

Rz. 21 Das Restmandat nach § 21b BetrVG ist – anders als das Übergangsmandat nach § 21a BetrVG – zeitlich nicht beschränkt. Es ist vielmehr zweckbefristet im Hinblick auf die wahrzunehmenden Aufgaben nach §§ 111 ff. BetrVG. Rz. 22 Wie das Übergangsmandat, so kann auch ein Restmandat nur entstehen, wenn zum Zeitpunkt des Vollzugs der relevanten Betriebsänderung ein Betriebsrat...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 5.1 Besonderheiten des Arbeitsrechts

Bei der Inhaltskontrolle müssen die Arbeitsgerichte nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB "die arbeitsrechtlichen Besonderheiten" angemessen berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass die Besonderheiten des Arbeitslebens auf diese Weise angemessen berücksichtigt werden könnten.mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 4.1 Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

§ 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB regeln die Folgen der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Vertragsklauseln: danach ist weder der gesamte Vertrag unwirksam, noch findet eine ergänzende Vertragsauslegung statt, um die entstandene Lücke zu füllen, sondern es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Unwirksamkeit der Bestimmung entfällt nur der unwirksame Teil der Vert...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 6 Checkliste: Fehlerquellen bei der Gestaltung von Formulararbeitsverträgen

In der Personalpraxis sollten bei der Gestaltung vorformulierter Arbeitsverträge/vorformulierter Vertragsbedingungen die folgenden Punkte stets beachtet werden: Die Bedingungen müssen zunächst überhaupt in den Arbeitsvertrag wirksam einbezogen werden. Fehlerquelle: Die bloße Existenz einer Betriebsordnung etc. genügt nicht, die Geltung der Bedingungen muss auch vertraglich ver...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 2.2.2 Inbezugnahme eines Teiles oder einzelner Regelungen des Tarifvertrags

Anders ist die Rechtslage bei Einzel- oder Teilverweisungen auf Tarifnormen. Im Gegensatz zur Globalverweisung wird bei der Einzelverweisung nicht ein von gleichstarken Parteien ausgehandeltes Vertragswerk in Bezug genommen, sondern nur einzelne Passagen. In solchen Fällen besteht die Gefahr der einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn in aller Regel wird der Arbei...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 3.3 Auslegungsregeln bei Unklarheiten

Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zulasten des Verwenders. Ergibt die Auslegung von Formulararbeitsbedingungen mehrere denkbare rechtlich zulässige Inhalte, so werden die Arbeitsgerichte nach dieser Vorschrift die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegungsvariante wählen. Anwendungsbereiche finden sich etwa bei der Vereinbarung von Rückzahlungsvor...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
AGB: Grundlagen zu Formular... / 1.1 Begriff der AGB

Die Kontrolle wird nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen durchgeführt. Das sind nach der gesetzlichen Definition alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender (regelmäßig der Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (also dem Arbeitnehmer) stellt. Dazu zählen im Arbeitsrecht typischerweise Formulararbeit...mehr