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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 85 Behandlung von Beschwe ... / 3.1 Anrufungsbefugnis des Betriebsrats

Joachim Just
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Rz. 10

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann nur der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, dagegen steht dem Arbeitgeber und auch dem beschwerdeführenden Arbeitnehmer dieses Recht nicht zu (BAG, Beschluss v. 28.6.1984, 6 ABR 5/83[1]). Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats, insoweit bedarf es eines wirksamen Beschlusses des Betriebsratsgremiums. Dabei dürfen Betriebsratsmitglieder, die eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim Betriebsrat erhoben haben, an der Beschlussfassung hierüber nicht teilnehmen, da sie nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aus Rechtsgründen an der Teilnahme an der Sitzung verhindert sind (LAG Nürnberg, Beschluss v. 16.10.2012, TaBV 28/12)[2].

Eine Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zur Anrufung der Einigungsstelle ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat nicht erzwingen.

 

Rz. 11

Allerdings bleibt der Arbeitnehmer insoweit Herr des Beschwerdeverfahrens, als er durch Rücknahme der Beschwerde dem Einigungsstellenverfahren den Boden entziehen kann. Die Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich.[3] Der Arbeitgeber hat das Recht, vom Betriebsrat den Namen des beschwerdeführenden Arbeitnehmers zu erfahren.[4]

Eine bereits erfolgte Abhilfe der Beschwerde steht der Bildung der Einigungsstelle nur entgegen, wenn der Grund für die Beschwerde offensichtlich vollständig ausgeräumt und dadurch die Beschwerde des Arbeitnehmers in der Sache selbst erledigt ist (LAG Hessen, Beschluss v. 15.9.1992, 4 TaBV 52/92[5]).

 

Rz. 12

Bildung, Zusammensetzung und Verfahren der Einigungsstelle richten sich nach § 76 BetrVG, sofern keine abweichende Regelungen über eine die Einigungsstelle ersetzende betriebliche Beschwerdestelle nach § 86 BetrVG getroffen wurden.

Ar...

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