Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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Transfersozialpläne: Heraus... / 12 Die Transfergesellschaft im Rahmen einer Sanierung

Die Einrichtung einer Transfergesellschaft kann insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn die aktuelle unternehmerische Krisensituation durch den Einstieg eines Investors abgewendet werden soll. Hier schafft eine Transfergesellschaft die Möglichkeit, ein bestehendes Unternehmen oder Teilbereich auf ein neu zu gründendes Unternehmen zu übertragen, ohne die Mitarbeiter m...mehr

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Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.2 Persönliche Abhängigkeit

Rz. 41 § 7 Abs. 1 bestimmt, dass Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit ist. Beschäftigung ist damit das Gegenstück zur selbständigen Tätigkeit (hierzu die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes v. 20.3.2019 zum Begriff der hauptberuflich selbständigen Tätigkeit). Der durch Gesetz v. 20.12.1999 eingefügte Abs. 1 Satz 2 (dazu Rz. 3) regelt insoweit nichts Neue...mehr

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Entgelt / 3.4.2.4 Gesetzlicher Übergang des Arbeitsverhältnisses

Ein gesetzlich angeordneter Übergang des Arbeitsverhältnisses stellt keine Einstellung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD dar.[1] Eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung i. S. d. § 16 Abs. 2 TVöD erforderlich macht, liegt bei jeder Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor.[2] Eine solche Einstellung setzt voraus, dass durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags rechtlich ein neue...mehr

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Entgelt / 12.2.1.4 Einzelvertragliche Vereinbarung

Eine Befristung von übertariflichen Entgeltbestandteilen muss ausdrücklich und eindeutig vereinbart werden. Daher sollte der Arbeitgeber, sofern er von der Möglichkeit der Gewährung der Fachkräftezulage Gebrauch macht, die Befristung der Zulage und deren Höhe einzelvertraglich regeln. In Anbetracht der Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einzelne...mehr

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Direktionsrecht des Arbeitg... / 8 Folgen rechtswidriger Weisungen

Verstößt eine Weisung des Arbeitgebers gegen ein Gesetz, eine Betriebsvereinbarung oder auch den Arbeitsvertrag, ist diese unwirksam und muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden. Praxis-Beispiel Anweisung zur Arbeitsdauer Ein Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer, mehr als 10 Stunden am Tag zu arbeiten, ohne dass ein echter Notfall vorliegt. Hier liegt ein Verstoß gege...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 8.3 Private Äußerungen

Werden solche Äußerungen im Rahmen privater Kommunikation getätigt, ist häufig die berechtigte Erwartung damit verbunden, dass die Kommunikation vertraulich bleibt und nicht an den Arbeitgeber oder Dritte weitergegeben wird. Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer auf die vertrauliche Behandlung von Äußerungen im Rahmen privater Gespräche verlassen, auch wenn dort Beleidigu...mehr

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Direktionsrecht des Arbeitg... / 10 Streitigkeiten

Die Unwirksamkeit einer Weisung kann beim Arbeitsgericht mit einer allgemeinen Feststellungsklage [1] geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist an keine Frist gebunden. Das Recht auf Feststellung kann jedoch verwirken.[2] Zudem kann das erforderliche Feststellungsinteresse entfallen, wenn der Arbeitgeber eine neue Weisung erteilt und deshalb die Arbeitsbedingungen nich...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 7 Beleidigung und Bedrohung

Beleidigung gegenüber Arbeitgeber und Vorgesetzten Beleidigungen oder üble Nachrede gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Vorgesetzten berechtigen grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung. Grobe Beleidigungen können auch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung rechtfertigen. Dies gilt ebenso für Bedrohungen des Arbeitgebers oder von V...mehr

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Verhaltensbedingte Kündigun... / 24 Unentschuldigtes Fehlen, Zuspätkommen, vorzeitiges Verlassen

Die wiederholte verspätete oder völlig unterlassene Arbeitsaufnahme oder das vorzeitige Verlassen der Arbeit seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt in der Regel nur eine ordentliche Kündigung.[1] Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen eines Arbeitnehmers ist an sich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.[2] Vor dem Ausspruch einer Kündigung ist in der Reg...mehr

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Arbeitsmittel / 3 Rückgabepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegr...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 2.2 Weisung in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten des Weisungsrechts. Zum einen gibt es das hier besprochene arbeitsvertragliche Weisungsrecht gem. § 106 GewO, das einem Arbeitgeber gegenüber eigenen Beschäftigten zusteht. Im Rahmen des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts kann eine Führungskraft eigene Beschäftigte inhaltlich, zeitlich und örtlich disponieren bzw. Arbeit u...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 4.9 Billiges Ermessen

Im Normalfall ergibt sich die Wahrung billigen Ermessens schon daraus, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen des gesetzlich Vorgesehenen bewegt und lediglich den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz verwirklicht hat. Dabei darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Gesetzgeber bei seiner Normsetzung die Interessen der betroffenen Beschäftigten ausreichend abgewogen hat. Besond...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 8.4 Verfahren

Rz. 108 Die Befreiung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren. [1] Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind in Abs. 5 Satz 2 abschließend geregelt, sodass der Arbeitgeber nicht zusätzlich einen Verfügungsgr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.7 Durchsetzung der Weiterbeschäftigungspflicht

Rz. 101 Lehnt der Arbeitgeber eine tatsächliche Weiterbeschäftigung ab, so kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht, bei dem der Kündigungsschutzprozess anhängig ist (§ 937 Abs. 1 ZPO) den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Urteilsverfahren beantragen. Hinweis Der Arbeitgeber kann gegen den Antrag des Arbeitnehmers einwenden, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nich...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, Betr... / 7.2 Widerspruch des Betriebsrats

Rz. 88 Der Betriebsrat muss der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen haben (vgl. Rz. 43 ff., 45 ff.). Nicht erforderlich ist, dass der Widerspruchsgrund wirklich vorliegt.[1] Bestreitet der Arbeitgeber die Begründetheit des Widerspruchs, so ist er gleichwohl zur Weiterbeschäftigung verpflichtet. Eine Befreiung tritt nur unter den Voraussetzungen des Abs. 5 Satz 2...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 29 Ein besonderes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Entscheidungsträgers sieht § 20 KSchG nicht vor. Aufgrund des verwaltungsrechtlichen Charakters der Entscheidung kann der Arbeitgeber nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 4, 87 ff. SGG gegen die Bundesagentur für Arbeit Klage vor den Sozialgerichten auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts bzw. auf Verurteilung zum Erla...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.2 Lösung durch den Arbeitgeber

Rz. 11 Aber auch wenn die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt, kann dies zu einem Sperrzeit-Tatbestand führen. Zwar ist in der bloßen Hinnahme einer vorher nicht abgesprochenen Arbeitgeberkündigung, selbst wenn diese sich als rechtswidrig erweist, kein versicherungswidriges Verhalten zu sehen. Dies ist aber schon dann anders, wenn der Beschäf...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Vorübergehende Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

Rz. 18 Die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ermächtigt den Arbeitgeber, die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dementsprechend ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt, durch welches dessen Individualrechte erweitert werden. Gleichzeitig wird das Recht des Arbeitnehmers vorübergehend eingeschränkt, entsprechend...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1.1 Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer

Rz. 6 Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB III dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Was unter Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Man wird aber ein ausdrückliches...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 33 Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Klage vor den Sozialgerichten erheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Arbeitsgerichte sind dagegen für die Überprüfung der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Sie sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebund...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Prozessuales

Rz. 12 Sofern sich der Arbeitgeber in einem Streitfall auf die Ausnahmeregelung des § 22 KSchG beruft, ist er für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen vollumfänglich darlegungs- und beweisverpflichtet.[1] Bestehen daher Zweifel, ob es sich bei einem Betrieb tatsächlich um einen Saison- oder Kampagne-Betrieb handelt, ist aus praktischer Sicht zu empfehlen, das Verfahr...mehr

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Datenschutz und Gesundheits... / 1 Rechtsgrundlagen

Personenbezogene Daten besonderer Kategorien wie z. B. zur Gesundheit eines Mitarbeiters werden immer dann für den Arbeitgeber interessant, wenn sie in Bezug zum Beschäftigungsverhältnis stehen, die mangelnde Gesundheit eines Arbeitnehmers also zum Beispiel seine Arbeitsleistung dauerhaft gefährdet. Dem steht wiederum das Interesse des Mitarbeiters an der Geheimhaltung seine...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.10 Rechtsschutz

Rz. 33 Will sich der Arbeitnehmer ausschließlich gegen die Zustimmungserteilung seitens des Integrationsamtes wenden, muss er keine Klage beim Arbeitsgericht erheben, denn die Kündigung wird rückwirkend unwirksam, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung haben allerdings k...mehr

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§ 14 ESRS S3 – Betroffene G... / 2.2.3 ESRS S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

Rz. 47 Die Angabepflicht ESRS S3-3 verlangt eine Darstellung der formalen Kanäle, die betroffenen Gemeinschaften offenstehen, um Bedenken oder Anliegen direkt an das Unternehmen heranzutragen, und/oder wie es die Bereitstellung solcher Kanäle durch seine Geschäftspartner unterstützt. Umfasst sind auch Darstellungen, wie Folgemaßnahmen mit den betroffenen Gemeinschaften umges...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.8 Besonderheiten bei der außerordentlichen Kündigung (§ 174)

Rz. 25 Nach § 174 Abs. 2 SGB IX kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt werden, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Antrags beim Integrationsamt maßgebend. Rz. 26 Das Integrationsamt wiederum hat seine Entscheidung innerhalb von ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Platin
§ 12 ESRS S1 – Arbeitskräft... / 2.2.3 ESRS S1-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die Arbeitskräfte des Unternehmens Bedenken äußern können

Rz. 56 Das berichtspflichtige Unternehmen ist nach ESRS S1-3 aufgefordert, jene Verfahren zu erläutern, die es zur Behebung negativer Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte eingerichtet hat. Weiterhin muss offengelegt werden, welche formalen Kommunikationskanäle den Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen, Bedürfnisse sowie Bedenken direkt an das Unterneh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1 Örtlich zuständiges Arbeitsgericht

Rz. 68 Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben muss.[1] Rz. 69 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann wählen, bei welchem Arbeitsgeri...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 4 Anrufung des Arbeitsgerichtes

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 8 Entscheidung des Arbeitsgerichts

Rz. 175 Im Fall der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG entscheidet das Arbeitsgericht ausschließlich über die Wirksamkeit einer konkreten Kündigung. Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, weil die Kündigung nach materiellem Recht wirksam ist oder der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig nach §§ 4 ff. KSchG Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht die Bee...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7.1 Zustellung der Klage

Rz. 144 Die Kündigungsschutzklage muss dem Arbeitgeber nicht vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zugestellt werden. Zwar wird die Klage erst mit der Zustellung an den Beklagten rechtshängig (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Für die rechtzeitige Klagerhebung ist aber ausreichend, dass die Klage fristgemäß beim Arbeitsgericht eingeht und das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber die Klage "...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.3 Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht

Rz. 76 Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die örtliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend. Reicht der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht ein, hat dieses seine Unzuständigkeit nach § 17a Abs. 2, 4 GVG festzustellen und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. In einem solchen Fall bleib...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 7 Drei-Wochen-Frist

Rz. 142 Der Arbeitnehmer wahrt die 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG, wenn er spätestens am letzten Tag der Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht (vgl. dazu Rz. 67 ff.). Spätestens an diesem Tag muss der Arbeitnehmer seine Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erklären oder eine entsprechende Klageschrift einreichen. Rz....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.2 Besonderer Gerichtsstand

Rz. 73 Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsge...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2 Klageerhebung

Rz. 67 Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO; zu den Folgen der Klageeinreichung beim falschen Gericht vgl. Rz. 76 ff.). Grundsätzlich ist nach § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht erforderlich. Die Bestimmung so...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Rz. 70 Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz. Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG gr...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.6.3 Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG

Rz. 139 Stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst ist, hat es auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis gleichwohl aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG. Ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers kann nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsgericht d...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.3 Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle

Rz. 90 Der Arbeitnehmer kann seine Kündigungsschutzklage nach § 496 ZPO auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts anbringen. Die Aufnahme der Klage erfolgt durch den Rechtspfleger, vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 2 RPflG. Der Arbeitnehmer muss persönlich beim Arbeitsgericht erscheinen; eine telefonische Klageerhebung ist unzulässig. Eine Erklärung des Ar...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 9 Weiterbeschäftigungsanspruch

Rz. 180 Während des bestehenden Anstellungsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nicht nur einen Anspruch auf Vergütung, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG abgeleitete Anspruch besteht grds. auch für einen gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist.[1] D...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.6 Nichtverlängerungsmitteilung und Befristung

Rz. 23 Eine tarifvertraglich vorgeschriebene Mitteilung des Arbeitgebers, ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht über den vereinbarten Zeitraum hinaus fortsetzen zu wollen ("Nichtverlängerungsmitteilung"), ist keine Kündigung. Die Nichtverlängerungsmitteilung kann der Kündigung wegen der unterschiedlichen Erklärungsinhalte auch nicht gleichgestellt werden.[1] § 4 Satz 1 KSc...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.1 Kündigungsschutzklage

Rz. 121 Gegenstand der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ist nach dem "punktuellen Streitgegenstandsbegriff" des BAG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin.[1] Die betreffende Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2 Einreichung einer Klageschrift

Rz. 78 Die schriftliche Einreichung der Kündigungsschutzklage erfordert grds. die Übermittlung eines "Schriftstücks"[1] an das zuständige Arbeitsgericht. Die Klageschrift muss in deutscher Sprache verfasst sein (vgl. § 184 GVG). Eine Kündigungsschutzklage in anderer Sprache hat keine fristwahrende Wirkung.[2] 6.2.2.1 Unterschriftserfordernis Rz. 79 Die Klageschrift muss grds. ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.2.2.2 Telegramm und Telefax

Rz. 83 Auch die Einreichung von Schriftsätzen per Telefax[1] genügt nach § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen an eine ordnungsgemäße und damit fristwahrende Klageerhebung, es sei denn, die Einreichung erfolgt durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 46g ArbGG (damit entfällt insbesondere für Anwälte die Option zur Einreichung per Telegramm oder Telefax). Bei einer Ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1 Direktionsrecht

Rz. 14 Mit der Ausübung des Direktionsrechts (§ 106 GewO) konkretisiert der Arbeitgeber die bestehenden vertraglichen Leistungspflichten des Arbeitnehmers.[1] Damit unterscheidet sich die arbeitsvertragliche Weisung systematisch nicht nur von der Beendigungskündigung, sondern auch von der Änderungskündigung, die auf eine einseitige Änderung der vertraglichen Vereinbarungen g...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Urteilsverfahren

Rz. 66 Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b und Abs. 5 ArbGG im Urteilsverfahren. Einzelheiten des Urteilsverfahrens sind in den §§ 46 ff. ArbGG geregelt. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die ZPO (vgl. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1, 72 Abs. 5 ArbGG). [1] Hinweis Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG verp...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.8 Muster

Rz. 141 Eine Kündigungsschutzklage ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entwerfen. Eine kurze Kündigungsschutzklage zur Wahrung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG könnte jedoch wie folgt aussehen: Muster per beA Arbeitsgericht (Ort und Anschrift) (Ort, Datum) In Sachen Peter Muster, (Anschrift) Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwal...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.2.8 Betriebsübergang

Rz. 113 Bei einer Kündigung durch den alten Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang bleibt der alte Arbeitgeber für das Kündigungsschutzverfahren auch nach dem Betriebsübergang passiv legitimiert. Der Arbeitnehmer muss die Klage selbst dann gegen den alten Arbeitgeber richten, wenn der Betrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits auf den Erwerber übergegangen ist.[1] Der Erw...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.3.2 Allgemeine Feststellungsklage

Rz. 123 Der Arbeitnehmer muss gegen jede Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben. Sobald der Arbeitnehmer die Frist zur Klageerhebung auch nur für eine einzelne Kündigung versäumt, droht nach § 7 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rz. 124 Häufig ist es daher für den gekündigten Arbeitnehmer sinnvoll, mit der Kündigungsschutzk...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.3.5.2 Änderungskündigung (Satz 2)

Rz. 135 Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1] Beispiel Es wird beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Künd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift zwingt den Arbeitnehmer, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer arbeitgeberseitigen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine prozessuale Ausschlussfrist, an deren Ablauf materiell-rechtliche Folgen geknüpft sind. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gem...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.14.2 Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Schwerbehinderung

Rz. 55 In besonderen Fällen bedarf die Kündigung der Zulässigerklärung bzw. Zustimmung durch eine Behörde, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG für die Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, § 18 Abs. 1 Sätze 4-6 BEEG für die Kündigung von Mitarbeitern vor und...mehr