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§ 14 ESRS S3 – Betroffene Gemeinschaften / 2.2.3 ESRS S3-3 – Verfahren zur Verbesserung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die betroffene Gemeinschaften Bedenken äußern können

Dr. Josef Baumüller
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Rz. 47

Die Angabepflicht ESRS S3-3 verlangt eine Darstellung der formalen Kanäle, die betroffenen Gemeinschaften offenstehen, um Bedenken oder Anliegen direkt an das Unternehmen heranzutragen, und/oder wie es die Bereitstellung solcher Kanäle durch seine Geschäftspartner unterstützt. Umfasst sind auch Darstellungen, wie Folgemaßnahmen mit den betroffenen Gemeinschaften umgesetzt werden und wie die Effektivität dieser Kanäle überwacht wird (ESRS S3.26). Hinsichtlich detaillierterer Leitlinien zur Ableitung von Inhalten über die Berichterstattung über solche Kanäle verweist der Standard auf die einschlägigen Ausführungen zu Abhilfe- und Beschwerdemechanismen in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (ESRS S3.AR17); insbes. Art. 31 der UN-Leitprinzipien führt konkrete Gütekriterien auf, die für die Berichterstattung referenziert werden können. Die Anforderungen in ESRS S3 streben in einem hohen Maß Konsistenz mit den Vorgaben dieser Leitlinien an (ESRS S3.BC74). Weitere Auslegungshilfen bietet der OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.

 
Hinweis

Die soeben angeführten Normen eröffnen einen weiten Gestaltungsspielraum, der von den berichtspflichtigen Unternehmen in hohem Maß kontextabhängig ausgefüllt werden sollte. Einen Überblick über die Art und Ausgestaltung von Kanälen zur Äußerung von Bedenken bieten diese Normen; sie sollten auf dokumentierte Weise Berücksichtigung finden. Darüber hinaus ist insbes. die organisatorische Verankerung in den Unternehmen von Bedeutung; oftmals wird bei entsprechender Unternehmensgröße eine dezentrale Struktur der eingerichteten Maßnahmen sinnvoll sein. Externe Verifikationen tragen zur Anwendungssiche...

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