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Direktionsrecht des Arbeitgebers / 8 Folgen rechtswidriger Weisungen

Stephan Wilcken
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Verstößt eine Weisung des Arbeitgebers gegen ein Gesetz, eine Betriebsvereinbarung oder auch den Arbeitsvertrag, ist diese unwirksam und muss vom Arbeitnehmer nicht befolgt werden.

 
Praxis-Beispiel

Anweisung zur Arbeitsdauer

Ein Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer, mehr als 10 Stunden am Tag zu arbeiten, ohne dass ein echter Notfall vorliegt.

Hier liegt ein Verstoß gegen § 3 Satz 2 ArbZG vor. Die Weisung ist unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Vertragswidrige Samstagsarbeit

Ein Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer, am Samstag zu arbeiten, obwohl im Arbeitsvertrag nur die Formulierung enthalten ist, dass von Montag bis Freitag zu arbeiten ist.

Auch hier verstößt die Weisung gegen höherrangiges Recht, nämlich den Arbeitsvertrag, weshalb sie unwirksam ist.

 
Praxis-Beispiel

Überstunden ohne Betriebsratszustimmung

Ein Arbeitgeber verlangt von seinen Beschäftigten Überstunden, obwohl der Betriebsrat nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zugestimmt hat.

Auch diese Weisung verstößt gegen höherrangiges Recht, nämlich Gesetz, und ist deshalb unwirksam.

In all diesen Fällen kann der Arbeitnehmer die Befolgung der jeweiligen rechtswidrigen Weisung verweigern. Im Fall 1) kann sogar die Behörde und im Fall 3) der Betriebsrat eingreifen.

 
Praxis-Beispiel

Anordnung eines Einzelgesprächs nicht vom Direktionsrecht umfasst

Ein Arbeitgeber wollte die Zustimmung der Mitarbeiter zum Verzicht auf das 13. Monatseinkommen in Einzelgesprächen erreichen und zitierte die Mitarbeiter zu sich. Eine Arbeitnehmerin weigerte sich jedoch, zu dem Gespräch zu kommen. Darauf sprach der Arbeitgeber ihr eine "Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung" aus.

Das BAG entschied: Die Abmahnung ist unberechtigt. Denn der Arbeitgeber konnte nicht durch Direktionsrecht ihr Erscheinen zum Einzelgespräch anordnen. Nach § 106 Satz 1 Ge...

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