Dr. Josef Baumüller
, Astrid Leben
Rz. 56
Das berichtspflichtige Unternehmen ist nach ESRS S1-3 aufgefordert, jene Verfahren zu erläutern, die es zur Behebung negativer Auswirkungen auf seine eigenen Arbeitskräfte eingerichtet hat. Weiterhin muss offengelegt werden, welche formalen Kommunikationskanäle den Arbeitskräften zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen, Bedürfnisse sowie Bedenken direkt an das Unternehmen heranzutragen – im Fokus stehen sog. "Beschwerdemechanismen" (ESRS S1.30).
Rz. 57
Beschwerdemechanismen beziehen sich auf sämtliche routinemäßige, staatliche oder nicht staatliche, gerichtliche oder nicht gerichtliche Verfahren, durch die Betroffene Beschwerden vorbringen und Abhilfe bzw. Entschädigung erhalten können. Beispiele für staatliche gerichtliche und nicht gerichtliche Beschwerdemechanismen sind Gerichte, Arbeitsgerichte, nationale Menschenrechtsinstitutionen, nationale Kontaktstellen i. R. d. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, Ombudsstellen, Verbraucherschutzbehörden, Regulierungsaufsichtsstellen und staatlich geführte Beschwerdestellen. Beispiele für nicht staatliche Beschwerdemechanismen sind die von der Organisation selbst verwalteten Mechanismen, entweder allein oder zusammen mit Stakeholdern, wie z. B. Beschwerdemechanismen auf betrieblicher Ebene und Tarifverhandlungen. Diese umfassen auch Mechanismen von Industrieverbänden, internationalen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Multi-Stakeholder-Gruppen. Von praktischer Relevanz dürften insbes. jene bereits etablierten Kommunikationskanäle bzw. Beschwerdemechanismen sein, die infolge der Hinweisgeberrichtlinie (auch: Whistleblower-Richtlinie) implementiert wurden bzw. werden. Die Richtlinie wurde in Deutschland mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschut...