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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 21 Amtszeit / 3 Ende der Amtszeit

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 15

Mit dem Ablauf der Amtszeit endet die Existenz des bestehenden Betriebsratsgremiums. Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds deckt sich im Normalfall hiermit. Zwingend ist dies jedoch nicht; vielmehr kann die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds auch vorzeitig enden.[1] Mit dem Ende der Amtszeit erlöschen sämtliche Befugnisse des Betriebsrats ohne Möglichkeit der Fortführung der laufenden Geschäfte.[2] Von einem nicht existenten Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarungen sind unwirksam.[3] Anträge des nicht mehr bestehenden Betriebsrats zum Arbeitsgericht sind unzulässig.[4]

Endet das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats ohne Neuwahl, endet damit auch dessen Beteiligtenfähigkeit im Beschlussverfahren. Es kommt zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels. Folglich wird die Rechtsbeschwerde eines Betriebsrats gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts, das die Nichtigkeit seiner Wahl festgestellt hat, grundsätzlich unzulässig, wenn die Amtszeit des Betriebsrats unstreitig während des Verfahrens abgelaufen ist und keine Neuwahlen stattgefunden haben. Zu beachten ist, dass anderes allenfalls dann gilt, wenn und soweit der Betriebsrat nach Ablauf seiner Amtszeit zum Zwecke der ordnungsgemäßen Beendigung des Amts als fortbestehend zu behandeln ist, z. B. nach § 49 Abs. 2 BGB.[5]

 

Rz. 16

Die Amtszeit beträgt im Regelfall (bei turnusmäßiger Wahl) 4 Jahre. Für die exakte Fristberechnung ist zu unterscheiden, ob die Amtszeit des Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängerbetriebsrats begonnen hat.[6]

 

Rz. 17

Hat die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses begonnen, endet sie 4 Jahre später an dem Tag, der seiner Benennung nach dem Tag der Bekanntga...

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