Rz. 130
Das Ende des Arbeitsverhältnisses kann durch Kündigung, Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, Befristung/Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung sowie einigen Sondertatbeständen (Tod, Ernennung zum Beamten, Wegfall der Geschäftsgrundlage u. a.) herbeigeführt werden. Dagegen führen Krankheit oder Erwerbsminderung, Arbeitskampf, Betriebsübergang und weitere besondere Ereignisse aus sich heraus nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung ist allerdings ein existentes wirksames Arbeitsverhältnis, das tatsächlich beendet werden kann. Ein nichtiger Arbeitsvertrag kann nicht sperrzeitrelevant gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann er sich nicht nachträglich auf eine befristete Wiedereinstellung berufen, weil sich die Sachlage geändert hat (Verzögerung einer Produktionsverlagerung ins Ausland, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.11.2017, 8 Sa 288/17).
Rz. 131
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft die schuldhafte Herbeiführung von Arbeitslosigkeit aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung heraus. Dies kann sowohl durch eine gewollte Beendigung der Beschäftigung durch den Arbeitnehmer mittels eigener Kündigung oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als auch durch einen verschuldeten Verlust der Beschäftigung geschehen. Das jeweilige Verhalten des Arbeitnehmers muss als mindestens grob fahrlässig zu bewerten sein, dadurch die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt worden sein. Die Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit, die Auflösung eines Beamtenverhältnisses bzw. öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Beendigung der Tätigkeit als Vorstand in einer AG sind dagegen nicht sperrzeitbedroht. Das gilt auch bei einer nach § 28a arbeitslosenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Ihnen ist gemeinsam, dass ...