Rz. 245
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher, sog. gegenseitiger Austauschvertrag zwischen 2 gleichberechtigten Personen, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, abhängige, fremdbestimmte oder unselbstständige Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers verpflichtet. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Die Arbeit dient also nicht der Befriedigung eigener Bedürfnisse des Arbeitnehmers, vielmehr ist Arbeit im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Der Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) bildet einen Unterfall des Dienstvertrages (§§ 611 ff. BGB). Arbeitsrechtliches Sonderrecht ist auf den Dienstvertrag nicht anzuwenden. Der Arbeitnehmer schuldet eine Arbeitsleistung, nicht dagegen einen bestimmten Erfolg.
Rz. 246
Es ist Sache des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer durch Anleitung und Anweisung so einzusetzen, dass die Arbeit des Arbeitnehmers zu dem gewünschten Erfolg führt.
Ein als Fahrradlieferant ("Rider") beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts als essenzielle, geeignete Arbeitsmittel (BAG, Urteil v. 10.11.2021, 5 AZR 334/21).
Durch den Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis begründet. Durch ihn wird unverzichtbar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber begründet. Auf anderer rechtlicher Grundlage werden Beamte, Richter und Soldaten, Mitglieder religiöser Gemeinschaften und Strafgefangene tätig. Keinen Arbeitnehmerstatus haben meist auch Familienangehörige, die aufgrund familiärer Bindung Arbeitsleistungen erbringen. Ob gleichwohl ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall festzustellen und zu entscheiden. Entscheidend ist aber für die Beurteilung ...