Rz. 85

Erteilt der Betriebsrat nach Anrufung durch den Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb der 3-tägigen Äußerungsfrist, so ist die außerordentliche Kündigung innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären. Die dem Arbeitgeber verbleibende Überlegungsfrist verkürzt sich im Ergebnis um die 3 Tage, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Stellungnahme einräumen muss.[1] Gehört das Betriebsratsmitglied zu den Schwerbehinderten, so findet § 91 Abs. 2 und 5 SGB IX Anwendung.

 
Hinweis

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung oder gilt sie als verweigert[2] und wird sie deshalb durch Beschluss des Arbeitsgerichts ersetzt (Abs. 2), so muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich nach Rechtskraft der Zustimmungsersetzung aussprechen (ebenso in entsprechender Anwendung des ehemaligen § 21 Abs. 5 SchwbG, jetzt § 174 SGB IX: BAG, Urteil v. 24.4.1975, 2 AZR 118/74[3]). Bei Erteilung der Zustimmung durch den Betriebsrat während des Beschlussverfahrens muss er die Kündigung unverzüglich nach Zugang der Zustimmung erklären.[4]

[1] Fischermeier, ZTR 1998, S. 433, 435; Fitting, BetrVG, 30. Aufl. 2020, § 103 BetrVG, Rz. 39.
[2] Vgl. Rz. 72.
[3] AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 3 (G. Hueck).
[4] Ebenso BAG, Urteil v. 17.9.1981, 2 AZR 402/79, AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 14; LAG Brandenburg, Urteil v. 23.3.1999, 1 Sa 690/98, LAGE Nr. 14 zu § 103 BetrVG 1972.

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