Rz. 40

Der Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung besteht nicht nur für die Amtszeit oder die Zeit der Kandidatur, sondern er erstreckt sich auch auf einen Nachwirkungszeitraum. Betriebsratsmitglieder, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und Mitglieder eines Seebetriebsrats haben noch innerhalb eines Jahres, Mitglieder einer Bordvertretung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Amtszeit den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG); für Mitglieder eines Wahlvorstands und Wahlbewerber besteht er noch innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses(§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG).

Nur wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat oder einer ihm gleichgestellten betriebsverfassungsrechtlichen Institution auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, tritt keine Nachwirkung des Kündigungsschutzes ein; dasselbe gilt für Mitglieder eines Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt ist (vgl. Rz. 45).

 
Hinweis

Während der bis zum Ende der Amtszeit bzw. zum Ende der Kandidatur bestehende volle besondere Kündigungsschutz eine Kündigung nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG gestattet, besteht im Nachwirkungszeitraum nur noch ein abgeschwächter besonderer Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist auch hier nur aus wichtigem Grund möglich, allerdings entfällt das Zustimmungserfordernis des entsprechenden Vertretungsorgans.[1]

 

Rz. 41

§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG spricht von der Beendigung der Amtszeit, während seine Fassung im Regierungsentwurf auf die "Beendigung der Mitgliedschaft" abgestellt hatte.[2] Daraus erklärt sich, dass der nachwirkende Kündigungsschutz nicht gilt, wenn, wie es im Gesetzestext heißt, "die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht". Berücksichtigt man, dass für Mitglieder eines Wahlvorstands und Wahlbewerber der nachwirkende Kündigungsschutz nur innerhalb von 6 Monaten nach "Bekanntgabe des Wahlergebnisses" gilt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG), so legten Gesetzestext, Entstehungsgeschichte und systematischer Zusammenhang zunächst nahe, dass eine Nachwirkung des Kündigungsschutzes nur bei einer Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats oder der sonstigen Arbeitnehmervertretung, nicht aber auch bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft eintritt.[3] Der Regierungsentwurf des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes[4] wollte deshalb § 15 Abs. 1 und 2 KSchG um den Satz ergänzen, dass der Beendigung der Amtszeit gleichstehe, "wenn die Mitgliedschaft infolge des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils auf einen anderen Arbeitgeber erlischt". Da das BAG aber zwischenzeitlich erkannt hatte, dass der nachwirkende Kündigungsschutz auch Betriebsratsmitgliedern zusteht, die ihr Betriebsratsamt niedergelegt haben[5], wurde die geplante Ergänzung nicht in das Arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz übernommen; denn dem BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung erschien sie, nachdem die Entscheidung des BAG vorlag, überflüssig, wobei er zu Recht die Befürchtung hegte, dass eine unveränderte Verabschiedung die Auslegung zuließe, der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung des BAG korrigieren wollen.[6]

 

Rz. 42

Für Betriebsratsmitglieder sowie Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats besteht deshalb der nachwirkende Kündigungsschutz nicht nur, wenn die Amtszeit des Kollegialorgans endet, sondern auch, wenn lediglich ihre persönliche Mitgliedschaft endet.[7] Das BAG nimmt daher folgerichtig an, dass Ersatzmitglieder, die nur stellvertretend nachrücken, ebenfalls den nachwirkenden Kündigungsschutz haben, wenn sie Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds wahrgenommen haben.[8] Der Schutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung von der Vertretungstätigkeit Kenntnis hat.[9] Er entfällt auch nicht schon dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat. Demgegenüber nimmt die Rechtsprechung an, dass bloß fiktive und tatsächlich unterbliebene Aktivitäten den nachwirkenden Kündigungsschutz grds. nicht auszulösen vermögen.[10]

 
Hinweis

Ausgeschlossen ist der Schutz des § 15 KSchG, wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird[11] oder das Ersatzmitglied weiß oder sich ihm aufdrängen muss, dass kein Vertretungsfall vorliegt[12].

 

Rz. 43

Für Mitglieder eines Wahlvorstands, Wahlbewerber und Arbeitnehmer nach Abs. 3a stellt dagegen das Gesetz ausdrücklich auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses ab. Wer vorzeitig aus dem Wahlvorstand ausscheidet oder seine Kandidatur zurücknimmt, kommt deshalb nicht in den Genuss einer Nachwirkung des besonderen Kündigungsschutzes.[13]

 

Rz. 44

Die Nachwirkung ist ausgeschlossen, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat oder einer sonst in § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG genannten Arbeitnehmervertretung auf einer ge...

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