Rz. 4

Voraussetzung für die Anrechnungsvorschrift des § 11 KSchG ist die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die vom Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage angegriffene Arbeitgeberkündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Sie gilt aber auch für den Fall, dass der Arbeitgeber die angegriffene Kündigung "zurücknimmt", bevor es zu einem Urteil kommt, oder die Parteien das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich vereinbaren. Nimmt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer eine Kündigungserklärung zurück, so gehen die Arbeitsvertragsparteien, sofern keine abweichende Regelung erfolgt, von der Unwirksamkeit der Kündigung und damit auch für die Frage des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus.[1]

[1] BAG, Urteil v. 17.4.1986, 2 AZR 308/85, NZA 1987, 17; ebenso z. B. ErfK/Kiel, § 11 KSchG Rz. 13; KR/Spilger, 13. Aufl. 2022, § 11 KSchG Rz. 8.

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