Geht eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht ein, ist zunächst zu prüfen, ob die Fristen[1] eingehalten sind. Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG beginnt mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Es kann sich anbieten, das Ablehnungsschreiben zuzustellen, um sich über den Tag des Fristablaufs im Klaren zu sein.[2] Hiergegen wird zu Recht eingewandt, dass professionellen Scheinbewerbern diese Fristen ohnehin bekannt sind.[3]

Die Frist in § 61b Abs. 1 ArbGG knüpft an die Erhebung der Klage an. Das ist nach § 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klageschrift. Gemäß § 167 ZPO wird die Frist allerdings gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht vorliegt.

Meist werden diese Fristen und insbesondere der Nachweis der außergerichtlichen Geltendmachung für professionelle Scheinbewerber kein Problem darstellen.

[2] Wisskirchen, DB 2006, S. 1491, 1494.
[3] Ohlendorf/Schreier, BB, S. 2458, 2464.

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