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Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes finden die allgemeinen Regeln des Prozessrechtes Anwendung, sofern die Eigenheit des vorläufigen Verfahrens dem nicht entgegensteht.[27] Dass eine einschränkungslose Anwendung des § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 1717b GVG für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Zweck des vorläufigen Verfahrens vereiteln oder jedenfalls erheblich gefährden kann, ist ohne Weiteres einsichtig und führt deshalb zu der berechtigten Frage, wie die vorgenannten Bestimmungen mit Rücksicht auf den Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes anzuwenden sind. Dabei ist mit dem BAG[28] davon auszugehen, dass es keiner Anhörung des Antragsgegners bedarf, wenn die Sache derart eilbedürftig ist, dass über sie ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, da der Antragsgegner dann ohnehin nicht zu beteiligen ist. Geboten ist indessen schon wegen der Wahlmöglichkeit nach § 17a Abs. 2 S. 2 GVG eine Anhörung des Antragstellers, die notfalls wegen der Eilbedürftigkeit auch telefonisch erfolgen kann. In diesem Falle entscheidet dann das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung trifft der Kammervorsitzende allein gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 944 ZPO. Dies gilt auch im Verweisungsverfahren, § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG wird insoweit überlagert.[29] Findet eine mündliche Verhandlung statt, steht der Anhörung der Parteien nichts im Wege, und es ist dann auch durch die Kammer zu entscheiden.

[27] Zwanziger, DB 1991, 2239, 2240.
[28] BAG v. 11.1.1982, AP Nr. 27 zu § 36 ZPO.
[29] Ebenso Germelmann u.a., § 48 Rn 20.

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