Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Urlaub während Kurzarbeit

Der Arbeitnehmer nimmt Urlaub in der dritten Woche eines Kalendermonats, für den Anspruch auf Kug besteht. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das Urlaubsentgelt berechnet sich trotz der Kurzarbeit nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Arbeitnehmer können also Verdienstausfälle durch Kurzarbeit vermeiden, indem sie Urlaub nehmen. Kug steht ihm nur für die Nicht-Urlaubstage im Anspruchszeitraum zu, d. h. für die Tage, an denen er verkürzt bzw. wegen der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet hat.[2]

Der Arbeitgeber muss Urlaub vorrangig vor Kurzarbeit gewähren, soweit möglich, um den Anspruch auf Kug herbeizuführen.

 
Achtung

EuGH: Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen bzw. reduzieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage des Arbeitsgerichts Passau entschieden, dass eine Regelung in einem Sozialplan, wonach sich der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringert, mit europäischem Unionsrecht vereinbar ist.[3] Nach Auffassung des EuGH ist die Situation des Kurzarbeiters mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar. Hierzu hatte der EuGH bereits in seinem "Tirol-Urteil" entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden kann.[4]

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat – bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EuGH – entschieden, dass Arbeitnehmer aufgrund Kurzarbeit Null für den Zeitraum der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erwerben. Dem Arbeitnehmer stehe deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang Jahresurlaub zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Konkret wurde einer Teilzeitbeschäftigten, die in einer 3-Tage-Woche tätig ist und der vereinbarungsgemäß pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zustehen, infolge einer 3-monatigen Kurzarbeit Null der Urlaub gekürzt. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was vorliegend grundsätzlich eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergebe. Die Revision wurde zugelassen, zurzeit gibt es jedoch weiterhin keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche nach deutschem Recht während der Kurzarbeit stets automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Änderungsvereinbarung dazu oder einer Betriebsvereinbarung bedarf. Bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage sollten Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null ausdrücklich vorsehen.[5]

Auch das BAG hat entschieden, dass es bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen.[6]

In Weiterentwicklung der Inhalte des zuvor angeführten Urteils entschied das BAG mit Urteil vom 5.12.2023, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt, während im Unternehmen wirksam Kurzarbeit Null eingeführt ist, in dieser Zeit keinen Urlaubsanspruch erwirbt. Bei der Berechnung des Urlaubs dürften die ausgefallenen Tage nicht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichgesetzt werden.[7]

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung bei Überschneidung von Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit

Der Urlaubsanspruch berechnet sich, so das BAG, grundsätzlich, indem die in § 3 Abs. 1 BUrlG genannten 24 Werktage durch die Zahl der Arbeitstage im Jahr bei einer 6-Tagewoche geteilt und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitstage im Jahr multipliziert werden. Der Urlaub berechnet sich somit aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Gibt es eine Änderung bei der Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht – in der Regel aufgrund einzelvertraglicher Absprachen oder kollektivrechtlicher Bestimmungen –, müsse der gesetzliche Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht neu berechnet werden, so das Gericht.

Das BAG stellte fest, dass eine Anpassung des...

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