Zusammenfassung

 
Überblick

Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Anforderungen an den erforderlichen Arbeitsausfall sowie die für die Einführung von Kurzarbeit und den Bezug von Kug erforderlichen betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt. Die Einführung von Kurzarbeit ist darüber hinaus an bestimmte arbeitsrechtliche Voraussetzungen geknüpft.

Kurzarbeit führt zu einer (teilweisen) Suspendierung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis; der Arbeitnehmer wird von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit, verliert aber gleichzeitig auch insofern seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er Kug. In Höhe des Kug behält er seinen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG, Urteil v. 25.1.2012, 5 AZR 671/10). Das ist immer dann von Bedeutung, wenn ein Anspruch auf Kug nicht besteht oder widerrufen wird (BAG, Urteil v. 22.4.2009, 5 AZR 310/08).

Werden während der Kurzarbeit Überstunden angeordnet, kann dies Indiz für die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls sein. Ist der Arbeitsausfall vermeidbar, besteht kein Anspruch auf Kug.

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren.

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum oder ist er arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des "Kurzlohns".

1 Hauptleistungspflichten

Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Pflicht des Mitarbeiters zu arbeiten und die des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung[1], werden durch die Einführung der Kurzarbeit im gleichen Verhältnis herabgesetzt.

Die Kurzarbeit – und mit ihr die (teilweise) Suspendierung der Hauptpflichten – endet mit Erreichen des durch Individualabrede oder Betriebsvereinbarung vereinbarten Endtermins oder durch vorzeitige einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Liegen die Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr vor, ist eine vorzeitige Rückkehr zur Normalarbeitszeit angezeigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Besserung der Auftragslage

Fällt die wirtschaftliche Zwangslage weg, typischerweise bei einer Besserung der Auftragslage, wird der Arbeitgeber die Kurzarbeit vorzeitig beenden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehren muss. Der Arbeitgeber hat hierbei ggf. vorab vereinbarte Ankündigungsfristen oder Zustimmungserfordernisse zu beachten. Dem Arbeitnehmer muss jedenfalls zugestanden werden, sich auf die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz einstellen zu können. In der Praxis werden hier oftmals 3-tägige Fristen zwischen der Erklärung der vorzeitigen Beendigung und der Rückkehr an den Arbeitsplatz vereinbart.

Der Arbeitgeber ist zur Zahlung eines Zuschusses zum Kug verpflichtet, wenn ein einschlägiger Tarifvertrag dies vorsieht.

 
Praxis-Beispiel

Kug bei reduzierter Arbeitszeit

Wird die wöchentliche Arbeitszeit um 10 % gekürzt, ist auch das wöchentliche Entgelt um den gleichen Prozentsatz zu verringern. Bei einer Abrechnung nach geleisteten Arbeitsstunden ist die verminderte Stundenzahl zugrunde zu legen. Bei einem Monatsgehalt ist dieses entsprechend der verminderten Stundenzahl proportional zu kürzen; die Kürzung ist vom Gesamtentgelt (ggf. Tarifgehalt inklusive aller Zulagen) vorzunehmen.

[2] Vgl. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls.

2 Überstunden während der Kurzarbeit?

Die Anordnung von Überstunden während der Kurzarbeit ist grundsätzlich unzulässig. Sie wäre in der Regel ein Indiz dafür, dass der Arbeitsausfall nicht unvermeidbar ist.[1] Überstunden können daher nur ausnahmsweise angeordnet werden, z. B. zur Ausführung dringender Reparaturarbeiten oder zur Abwicklung eines einzelnen Eilauftrags. Die im Kurzarbeitszeitraum geleisteten Überstunden haben jedoch Einfluss auf die Berechnung des Kug, da das Entgelt für die Überstunden beim Soll-Entgelt abzuziehen und beim Ist-Entgelt hinzuzurechnen ist. Damit erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber zusätzlich das Arbeitsentgelt für die geleisteten Überstunden, andererseits vermindert sich sein Anspruch auf Kug.

[1] S. hierzu mit Beispielen: Bieback/Gagel, SGB III, 2021, § 96 SGB III, Rz. 127.

3 Urlaub während der Kurzarbeit

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Dies wird häufig wünschenswert sein, da auf diese Weise – insbesondere bei Betriebsferien – Kurzarbeit ggf. vermieden werden kann. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Urlaub während Kurzarbeit

Der Arbeitnehmer nimmt Urlaub in der dritten Woche eines Kalendermonats, für den Anspruch auf Kug besteht. Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt in ungekürztem Umfang. Das ...

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