Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Sie muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur eine Betriebsabteilung betreffen. Kurzarbeit kann eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall die personellen Kapazitäten zu reduzieren, ohne betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug) beziehen, sofern die sozialrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III vorliegen.

Die Kurzarbeit muss der zuständigen Agentur für Arbeit unter Verwendung der amtlichen Formblätter angezeigt werden. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sowie den Sonderformen Transfer-Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.

1 Rechtliche Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld

Nach §§ 95 ff. SGB III ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen,
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen beim Arbeitnehmer und
  • rechtzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.

Video: Kurzarbeitergeld, Voraussetzungen

1.1 Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Nach § 96 SGB III liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, wenn er

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • vorübergehend,
  • unvermeidbar ist und
  • im jeweiligen Kalendermonat mindestens 1/3 der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

1.1.1 Exkurs: Regelungen im Zuge der Coronavirus-Krise und weiterer wirtschaftlicher Unwägbarkeiten

 
Hinweis

Auslaufen der krisenbedingten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld

Infolge der Corona-Pandemie galten gemäß der Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2023 folgende erleichterte Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld:

  • Nur mindestens 10 % der Beschäftigten im Betrieb mussten für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt 1/3),
  • Zur Vermeidung von Kurzarbeit mussten keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.

Auch für in Leiharbeit Beschäftigte hatte die Bundesregierung die Zahlung von Kurzarbeitergeld noch bis zum 30.6.2023 ermöglicht, obwohl gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG der Bezug von Kurzarbeitergeld für Zeitarbeitskräfte an sich nicht gestattet ist.

Die vorbenannten Erleichterungen bei Kurzarbeitergeld sind zum 30.6.2023 ausgelaufen.

1.1.2 Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse

Nach § 96 Abs. 1 SGB III muss der Arbeitsausfall zunächst auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Wirtschaftliche Gründe

Nicht alle wirtschaftlichen Gründe für einen Arbeitsausfall führen zu einem Leistungsanspruch, denn das Kurzarbeitergeld soll den Arbeitgeber nicht von allen wirtschaftlichen Risiken entlasten. Vielmehr kommen nur solche allgemeinen Ursachen des Entgeltausfalls in Betracht, die von außen auf den Betrieb einwirken, auf deren Eintritt der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.[1]

Das Kurzarbeitergeld soll keine Versicherung gegen das allgemeine Betriebsrisiko darstellen und auch nicht dazu dienen, wirtschaftlich auf Dauer nicht lebensfähige Betriebe am Markt zu erhalten. Dementsprechend fallen etwa Unglücksfälle, Unfälle und andere unabwendbare Ereignisse nicht unter den Begriff der wirtschaftlichen Ursache.

 
Praxis-Beispiel

Kein wirtschaftlicher Grund, wenn das Produkt aus der Mode kommt

Beruht ein Arbeitsausfall wesentlich darauf, dass ein Produkt aus der Mode kommt, liegt kein wirtschaftlicher Grund i. S. d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vor. Auf Veränderungen der Verkaufbarkeit von Erzeugnissen muss eine Betriebsleitung reagieren bzw. mit neuen Produkten antworten. Das Betriebs- und Geschäftsrisiko kann nicht durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Allgemeinheit verlagert werden. Dementsprechend werden z. B. auch Managementfehler und wirtschaftliche Fehleinschätzungen als typischerweise betriebsspezifisch angesehen, die gerade nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen.[2]

Ein wirtschaftlicher Grund kann vorliegen bei:

  • Arbeitsmangel wegen Konjunkturschwankungen (verminderter Auftragseingang infolge Rezession, sinkende Absatzmöglichkeiten),
  • Rohstoffknappheit,
  • Kapitalmangel und
  • Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen oder fehlende Transportmöglichkeiten wegen Störung der Verkehrsmittel.[3]

Nach § 96 Abs. 2 SGB III beruht ein Arbeitsausfall auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Betriebliche Strukturveränderungen sind z. B. Produktions- oder Transportumstellungen, Automatisierungsprozesse oder die Fremdvergabe bislang selbst erledigter Aufgaben (Outsourcing) mit der Folge des Arbeitskräfteüberhangs.[4] Diese Maßnahmen müssen durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, auf deren Verlauf der Betrieb keinen Einfluss hat, beding...

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