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Urlaub: Erholungszweck und Abgrenzung zu anderen Freistellungen

Britta Schwalm
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Urlaub ist wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses. Die Grundlagen und zugleich die Mindestvorgaben des Urlaubs finden sich im Bundesurlaubsgesetz. Dieses Gesetz fußt allerdings auf einer Europäischen Richtlinie, die gerade in jüngerer Zeit über Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes erheblichen Einfluss auf das Verständnis des gesetzlichen Mindesturlaubs hat.

Der (Erholungs-)Urlaub ist eine Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge mit dem Ziel der Erholung von der Arbeitspflicht befreit ist. Im Arbeitsverhältnis kann es auch aus verschiedenen anderen Gründen zu einer Freistellung von der Arbeitspflicht kommen. Zwar kann die Erholung auch der Sinn eines unbezahlten Urlaubs oder einer anderen Freistellung sein, wäre aber nur ein möglicher Zweck. Meist dienen andere Freistellungen jedoch anderen Zielrichtungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen können Regelungen zum Thema Urlaub enthalten sein.

1 Erholungszweck des Urlaubs

1.1 Begriff und Zweck des Erholungsurlaubs

Begriff des Erholungsurlaubs

"Erholungsurlaub" im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes wird als die zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung zu Zwecken der Erholung definiert.[1] Dies ist die durchgängig im Bundesurlaubsgesetz geltende Definition, auch wenn dort stellenweise nur vom "Urlaub" die Rede ist.

Ein konkretes Bedürfnis des Arbeitnehmers zur Erholung, gerade in dem gewünschten oder gewährten Urlaub, ist ebenso wenig erforderlich wie die Nutzung des Urlaubs gerade zur Erholung.[2] Das wird besonders an der jüngeren Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht deutlich, die den Bezug des Urlaubs ...

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