Rz. 31

Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Gem. § 1 Abs. 1 BBiG sind Berufsbildung im Sinne des BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Der Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung ist durch Gesetz vom 23.12.2002[66] in § 1 Abs. 1 BBiG zusätzlich eingefügt worden. Gem. § 1 Abs. 2 BBiG dient die Berufsausbildungsvorbereitung dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Berufsausbildung ist nicht nur die im BBiG geregelte breit angelegte berufliche Grundbildung, sondern jede Maßnahme, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf betrieblicher Ebene vermittelt und aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erfolgt.[67]

 

Rz. 32

Im Arbeitsgerichtsprozess sind unter Berufsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen. Das gilt auch für den neu eingefügten Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung. Es war auch schon bisher anerkannt, dass Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten zählen.[68] Zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten zählen Umschüler, Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen, Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre, sofern der Volontär zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und sein Praktikum nicht Teil einer öffentlich-rechtlich geregelten Schul- oder Hochschulausbildung ist. Der sog. Anlernling, der für eine bestimmte betriebliche Tätigkeit angelernt wird, wird vielfach in einem Arbeitsverhältnis stehen. So sehen es auch die Tarifvertragsparteien, die bestimmte Vergütungsgruppen für Anlernlinge geschaffen haben. Auszubildende, die in einem Beamten- oder Soldatenverhältnis stehen, zählen nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG. Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte besteht für den oben genannten Personenkreis kraft ausdrücklicher Bestimmung in § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei dem Berufsausbildungsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis oder ein Rechtsverhältnis besonderer Art handelt. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig.

[66] BGBl I, 4621.
[67] BAG v. 24.9.1981, AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG 1972.
[68] BAG v. 10.2.1981, AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972.

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