[1] Das Recht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung sieht eine Definition des Begriffs der Berufsausbildung nicht vor. Was unter beruflicher Ausbildung im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Versicherungspflicht im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 3, §§ 10 ff. BBiG). Zur Berufsausbildung gehört auch die Ausbildung für einen weiteren Beruf als den bisher erlernten.

[2] Die berufliche Umschulung bezeichnet im Rahmen der Weiterbildung eine Maßnahme zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine andere berufliche Tätigkeit als die bisherige. Sie setzt nicht voraus, dass der Umschüler bereits eine Berufsausbildung i.S.d. § 1 Abs. 3 BBiG absolviert hat. Sie muss nur nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG) und im Gegensatz zur beruflichen Fortbildung auf eine fachlich andersartige Tätigkeit vorbereiten. Merkmal für ein Umschulungsverhältnis nach dem BBiG ist die Eintragung des Vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer). Die betriebliche und überbetriebliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG (§ 1 Abs. 5 und § 60 BBiG) ist der betrieblichen Berufsausbildung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt. Eine solche Gleichstellung liegt bei einer außerbetrieblichen Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nicht vor (vgl. Abschnitt 3.2).

[3] Die Berufsausbildungsvorbereitung als Teil der beruflichen Bildung ist der Berufsausbildung ebenfalls nicht gleichgestellt. Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen (§ 1 Abs. 2 BBiG). Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen, die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (§ 69 Abs. 1 BBiG). Die Berufsausbildungsvorbereitung eröffnet besonderen Personengruppen, für die aufgrund persönlicher oder sozialer Gegebenheiten eine Berufsausbildung noch nicht in Betracht zu ziehen ist, die Möglichkeit, schrittweise die Voraussetzungen hierfür zu schaffen (§ 68 Abs. 1 BBiG). Die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG ist enger zu verstehen als die Berufsvorbereitung im Sinne des Sozialgesetzbuchs, da berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach den §§ 61ff. SGB III neben der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Ausbildung auch der beruflichen Eingliederung dienen können. Die Berufsausbildungsvorbereitung wird im Regelfall im Rahmen schulischer Berufsbildung durchgeführt; in diesen Fällen wird Versicherungspflicht in der Regel nicht begründet. Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen der Förderung der Teilhabe [korr.] von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erbracht wird, unterliegen die Maßnahmeteilnehmer der Versicherungspflicht nach Maßgabe der in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Regelungen (vgl. Anlage 1, Ziffer 5.2 und 5.3). Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung unterliegen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer, wenn sie im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. In diesen Fällen gilt die Fiktion einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) auch für die Berufsausbildungsvorbereitung.

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