Rz. 69

Die Rechtswegzuständigkeit des Gerichtes ist unverzichtbare Sachentscheidungsvoraussetzung. Die rechtliche Beurteilung durch die Parteien ist nicht maßgebend. Es kommt allein auf die rechtliche Qualifizierung durch das Gericht aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers an. Davon ist eine Ausnahme zu machen im sog. Sic-non-Fall (siehe Rdn 73 ff.). Die bloße, wenn auch schlüssige Behauptung der die Rechtswegzuständigkeit begründenden Tatsachen durch den Kläger genügt nicht.[120] Sind die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen streitig, ist also insbesondere streitig, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, aus dem Ansprüche geltend gemacht werden, so ist über diese Beweis zu erheben, es sei denn, die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht ergibt sich aus dem arbeitnehmerähnlichen Status und damit aus § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG oder aus § 5 Abs. 3 ArbGG. Daraus folgt: Ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht gegeben ist, ist sein Vorbringen also für die Rechtswegzuständigkeit unschlüssig, ist die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht nicht gegeben. Ist sein Vortrag hingegen schlüssig für die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts, kann er sie aber im Bestreitensfall nicht beweisen, ist ebenfalls die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht nicht gegeben.

[120] BAG v. 10.12.1996, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung; BAG v. 28.10.1993, AP Nr. 19 zu § 2 ArbGG 1979.

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