Rz. 33

Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Klage vor den Sozialgerichten erheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Arbeitsgerichte sind dagegen für die Überprüfung der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Sie sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden, solange sie nicht nichtig oder von einem Sozialgericht aufgehoben worden ist. Die Arbeitsgerichte können – etwa im Rahmen einer Kündigungsschutzklage – den Tatbestand von § 19 KSchG nur daraufhin überprüfen, ob überhaupt eine entsprechende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt und ob sich der Arbeitgeber im Rahmen der Zulassung hält.[1] Dies folgt aus der Rechtsnatur der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt (vgl. Rz. 13).

 

Rz. 34

Vor Klageerhebung ist die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit jedoch im Rahmen eines Vorverfahrens auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen (§ 78 Abs. 1 SGG). Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch bei der Bundesagentur für Arbeit einlegen (§ 84 SGG). Die Frist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (§ 66 SGG). Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und dem Arbeitgeber bekannt zu geben (§ 85 Abs. 3 SGG). Innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe kann der Arbeitgeber Klage vor dem Sozialgericht erheben, sofern er durch die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit beschwert ist (§ 54 Abs. 1 SGG). Der Arbeitgeber ist nach § 54 Abs. 2 SGG dann beschwert, wenn die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft ist. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG).

 

Rz. 35

Klagebefugt ist allein der Arbeitgeber. Ob sich auch der Arbeitnehmer gegen die Zulassung der Kurzarbeit im Widerspruchs- oder Klageverfahren wenden kann, ist umstritten.[2] Dies ist jedoch abzulehnen, da der Arbeitnehmer aufgrund der Entscheidung nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird (Vgl. Rz. 15). Die Zulassung als solche wirkt sich weder auf das Arbeitsverhältnis noch auf die Rechtsposition des Arbeitnehmers aus. Erst die Entscheidung des Arbeitgebers, die betriebliche Arbeitszeit zu reduzieren, entfaltet Rechtsfolgen für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist daher nur mittelbar von der Zulassungsentscheidung betroffen. Dies reicht jedoch für eine Klagebefugnis vor den Sozialgerichten nicht aus.

[1] APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 43; KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 39; LKB/Bayreuther, KSchG, § 19 KSchG Rz. 22.
[2] Die Klageberechtigung bejahen Rohwer-Kahlmann, BB 1952, 350, 352; KR/Weigand/Heinkel, § 19 KSchG Rz. 16; LKB/Bayreuther, KSchG, Rz. 21. Verneint wird die Klageberechtigung von APS/Moll, § 19 KSchG Rz. 44

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