Rz. 129
Die Möglichkeiten, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, sind durch § 68 ArbGG gegenüber § 538 ZPO erheblich eingeschränkt. Nach § 68 ArbGG ist nämlich eine Zurückverweisung wegen "eines Mangels im Verfahren" unzulässig. Das soll auch für schwerste Verfahrensmängel gelten,[148] insbesondere auch, wenn ein sog. "Urteil ohne Gründe" (siehe Rdn 57) vorliegt,[149] denn im Verhältnis LAG/Arbeitsgericht fehlt es auch an einer der Regelung des § 72b Abs. 5 ArbGG entsprechenden Norm. In diesem Verhältnis hat die Zurückverweisung daher – anders als im Verhältnis BAG/LAG – kaum praktische Bedeutung.
Rz. 130
Eine Ausnahme zu § 68 ArbGG wird grundsätzlich nur anerkannt, wenn der erstinstanzliche Verfahrensmangel eine prozessrechtswidrige Lage hervorruft, die fortdauert und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Zunehmend gerät allerdings ins Blickfeld, dass durch § 68 ArbGG nur der Zurückverweisungsgrund des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen wird, während § 538 Abs. 2 Nr. 2–Nr. 7 ZPO auch im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten anwendbar bleibt. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist dementsprechend – allerdings nur auf Antrag einer der Parteien! – möglich, wenn das Arbeitsgericht – jeweils zu Unrecht – einen Einspruch nach § 341 ZPO (Nr. 2) oder eine Klage als unzulässig verworfen (Nr. 3), bei einer Stufenklage die Klage insgesamt abgewiesen (Nr. 4 analog), ein zweites Versäumnisurteil erlassen (Nr. 6) oder entgegen § 301 Abs. 1 ZPO ein Teilurteil erlassen hat (Nr. 7).[150] Zudem wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine Zurückverweisung bei Verkündung eines Urteils trotz Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig sei, da die Sperre des § 68 ArbGG in diesen Fällen nicht greife.[151] Auch das BAG kann einen Rechtsstreit ausnahmsweise noch an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn dies schon das Landesarbeitsgericht hätte tun dürfen.[152]
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