Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Streit über Lohnansprüche und die Herausgabe der Arbeitspapiere bei einem Arbeitsverhältnis mit internationalem Bezug. Zurückweisung des Rechtsstreits ans Arbeitsgericht.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 19

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 22 Ca 5261/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 24. November 2004 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. Oktober 2004 aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Lohnansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2002 und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere.

Der im Dezember 1967 geborene Kläger lässt vortragen, seit 2. Januar 1997 bei der Beklagten, einer juristischen Person niederländischen Rechts mit Sitz in Amsterdam, europaweit, zum Teil auch weltweit als European Multimedia Marketing Manager und später als Director of Marketing, beschäftigt gewesen zu sein. Daneben habe er für eine Tochtergesellschaft der Beklagten in München, die Fa. S., vom 1. Juli bis 30. September 2002 mit 10 Wochenstunden gearbeitet. Auf einen in niederländischer und englischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 1. April 1998 (Blatt 13 bis 19 der Akte) wird Bezug genommen. Den Kläger findet man darin als in Amsterdam wohnend bezeichnet, der Vertrag regelt seine Beschäftigung bei der Beklagten ab 1. März 2001.

Tatsächlich hatte der Kläger während dieser Tätigkeit nicht in Amsterdam, sondern mit festem Wohnsitz in München gewohnt und war von September 2001 bis Ende April 2002 für die Beklagte in Australien tätig gewesen. Im Übrigen bestand die klägerische Tätigkeit meist aus Reisen zur Überprüfung von europaweit tätigen Schulungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen europäischen Staaten.

Der Kläger lässt vortragen, er habe seine Arbeiten für die europäischen Schulungsunternehmen der Beklagten in seinem Büro bei der Firma S. in München erledigt. Seine Reisen seien von München aus angetreten worden und nach München sei er auch wieder zurückgekehrt. Ein anwendbares Arbeitsrecht hätten die Parteien nicht gewählt und so bringt er gemäß Artikel 30 Absatz 2 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung; das organisatorische Zentrum seines Arbeitsverhältnisses sei vom Australienaufenthalt abgesehen stets München gewesen.

Zusammengefasst hält er daran fest, seit dem 2. Januar 1997 regelmäßig bei zwei Gesellschaften der Unternehmensgruppe der Beklagten angestellt gewesen zu sein mit einer der Bestätigung vom 17. Dezember 1998 (Blatt 11 der Akte) in Verbindung mit dem Schreiben vom 29. Dezember 2002 (Blatt 12 der Akte) zu entnehmenden Einkommensstruktur. Er behauptet, dieses Arbeitsverhältnis nun zum 30. September 2002 gekündigt zu haben und verlangt darauf bezogen Vergütung für die letzten 3 Monate á EUR 4.090,34 × 3, ergibt die eingeklagten EUR 12.271,02. Weiter wird Herausgabe von Arbeitspapieren und eines Zeugnisses verlangt, so dass die Klageanträge lauteten:

  1. Die Beklagte zu verurteilen, EUR 12.271,02 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 26. Oktober 2002 an die Klägerin zu bezahlen;
  2. die Arbeitspapiere des Klägers, bestehend aus

    1. Lohnsteuerkarte,
    2. Lohnsteuerbescheinigung der Beklagten,
    3. Sozialversicherungsausweis,
    4. schriftlichem Nachweis der Zahlungen an die Sozialversicherungsträger durch die Beklagte,
    5. Arbeitszeugnis, herauszugeben.

Das angerufene Arbeitsgericht München hat nach Vernehmung eines Zeugen seine internationale Zuständigkeit für diese Klagebegehren verneint und die Klage (wohl als unzulässig) abgewiesen. Zur Begründung findet man ausgeführt, der Kläger habe nicht in München seine Arbeit gewöhnlich verrichtet, wie Artikel 19 Nr. 2 b) EuGVVO es verlangt, so dass ein niederländisches Gericht für seine Klage international zuständig sei. Über die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesehen, soweit sie unstreitig sei, habe der Kläger sich etwa acht Monate in Australien und acht Monate innerhalb Europas von München aus auf Reisen befunden. Damit lasse sich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit aber nicht in München als gewöhnlichem Ort der Arbeitsleistung finden, sondern in Amsterdam, da Inhalt der klägerischen Tätigkeit das ständige Reisen und Arbeiten an den unterschiedlichsten Orten in Europa gewesen war. Auch wegen der von ihrer Dauer her gleich langen Tätigkeitszeiten in Australien und in Europa sei ein gewöhnlicher Arbeitsort abweichend von Amsterdam nicht feststellbar. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 22. Oktober 2004 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der am 26. November 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 8. November 2004 zugestellte Urteil verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Begründung dazu ist am 10. Januar 2005 eingegangen. Darin wird ausgeführt, der Kläger mach...

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