Entscheidungsstichwort (Thema)

vergleichsweise vereinbarte Abgeltungsklausel. Vergleich. Abgeltungsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer vergleichsweise vereinbarten Abgeltungsklausel

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 14 Ca 15711/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 5. Juli 2004 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26. März 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Tantiemeansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni/27. Juni 1995 (Blatt 6 bis 8 der Akte) vom 1. Mai 1995 bis 30. April 2003 bei der Beklagten als Bereichsleiter „Tiefbau” beschäftigt gewesen. Dabei hatten die Parteien neben einem monatlichen Bruttogehalt arbeitsvertraglich die Zahlung einer Tantieme vorgesehen. Diese belief sich für das Jahr 2000 auf EUR 6.391,15 brutto, für das Jahr 2001 auf EUR 2.500,–.

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2003 und vom 11. März 2003 (Blatt 141/142 der Akte) war dieses Arbeitsverhältnis zum 31. März 2003 beziehungsweise fristlos gekündigt worden. In dem vom Kläger dagegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien am 23. April 2003 auf folgenden Vergleich:

  1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30. April 2003 enden wird.
  2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von EUR 13.750,– (in Worten: …) abzugsfrei in den Grenzen des § 3 Nr. 9 EStG.
  3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erstellen und zu übersenden.
  4. Die Beklagte verpflichtet sich, die bis 30. April 2003 fällig werdenden Vergütungsansprüche des Klägers ordnungsgemäß abzurechnen und auszubezahlen.
  5. Die Parteien sind sich einig, dass mit diesem Vergleich sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegeneinander abgegolten sind.
  6. Der Vergleich kann von beiden Parteien schriftsätzlich zum Arbeitsgericht München bis zum 14. Mai 2003 widerrufen werden.

Ein Widerruf dieses Vergleiches ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 (Blatt 9 bis 11 der Akte) forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf diesen Prozessvergleich auf, bestimmte (aus Sicht des Klägers noch offene) Ansprüche abzurechnen. Unter anderem forderte er in diesem Schreiben Zahlung einer weiteren „Prämie” für das Jahr 2001, einer „Prämie” für das Jahr 2002 und einer anteiligen „Prämie” für das Jahr 2003.

Von der Beklagten waren diese Begehren mit Schreiben vom 12. August 2003 (Blatt 12/13 der Akte) jedoch abgelehnt worden.

Der Kläger hatte seine Begehren daraufhin mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 14. August 2003 auch gerichtlich geltend machen lassen. Diese sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München jedoch erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 26. März 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 6. Juli 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Juli 2004 zugestellte Ersturteil verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Begründung dazu ist am 4. August 2004 eingegangen. Darin wird das Zustandekommen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 23. April 2003 geschildert und darauf hingewiesen, dass die Vergleichsbereitschaft der Beklagten damals für Gericht und Kläger überraschend gekommen sei. Die Abgeltungsklausel habe der Kläger nur akzeptieren können, weil man einig darüber gewesen sei, dass die Arbeitgeberin bis zum 30. April 2003 insgesamt noch vertragsgemäß/ordnungsgemäß abzurechnen habe.

Von der streitigen Tantieme sei damals ebenso wenig die Rede gewesen wie von Ansprüchen, über die seitens der Beklagten dann doch noch abgerechnet und auch Zahlung geleistet worden sei, nämlich Urlaubsabgeltungsansprüche, Selbstbehalt Krankenversicherung, Fahrtkosten für Januar und Februar 2003, zusätzliches Urlaubsgeld, 13. Monatseinkommen, Vergütung März 2003 (anteilig), Vergütung April 2003. Auch über diese Ansprüche sei bei den Vergleichsverhandlungen nicht gesprochen worden.

Die Tantiemeansprüche habe die Beklagte bei Vergleichsabschluss auch noch gar nicht abgerechnet gehabt, sie seien damit noch nicht fällig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe man die Klausel in Ziff. 4. des Vergleichs so offen gestaltet, dass alle fällig werdenden Ansprüche bis zum 30. April 2003 offen bleiben sollten. Ein Rückgriff auf (angebliche) Leistungsmängel des Klägers im Zusammenhang mit der Tantiemenvereinbarung wird der Beklagten abgesprochen, auch habe sich der Kläger während dieses Arbeitsverhältnisses leistungsgerecht verhalten.

Damit lauten die Berufungsanträge:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 5. Juli 2004 wird aufgehoben die Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 12.412,48 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem ...

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