Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilurteil. Beschwer des Berufungsführers. Zulässigkeit der Berufung. Zulässigkeit eines Teilurteils. Zurückverweisungsverbot. Heraufziehen von Teilen eines Rechtsstreites in die Berufungsinstanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt eine Beschwer des Berufungsführers voraus, sowie das Bestreben diese Beschwer mit der Berufung zu beseitigen.

2. Eine Berufung ist unzulässig, wenn es der Berufungsbegründung an jeglicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mangelt.

3. Ein Teilurteil nach § 301 ZPO ist nicht zulässig, wenn dadurch lediglich über eine außerordentliche Kündigung entschieden wird, die im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB in der Kündigung möglicherweise aber mit enthaltene ordentliche Kündigung nicht entschieden wird.

4. In Fällen eines unzulässigen Teilurteils gilt das Zurückverweisungsverbot des § 68 ArbGG nicht.

5. Statt einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht kann das Landesarbeitsgericht bestimmte im ersten Rechtszug noch anhängig gebliebene Teile des Rechtsstreites an sich ziehen und einheitlich über einen untrennbaren Streitgegenstand entscheiden.

 

Normenkette

ZPO §§ 301, 520 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 68

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1271/04)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.03.2005 – 1 Ca 1271/04 wird unter Zurückweisung der Berufungen der Parteien zum Teil abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.03.2004 nicht aufgelöst wurde.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Bäckergewerbes. Sie beschäftigt im Betrieb ca. 70 – 80 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Im Betrieb besteht kein Betriebsrat. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 02.04.2004 für die Finanz- und Lohnbuchhaltung von der Beklagten, damals noch anders firmierend, eingestellt und verdiente zuletzt 4.400,00 EUR zuzüglich MwSt. Dem Beschäftigungsverhältnis liegt eine mit „Vertrag für freien Mitarbeiter” überschriebene Vereinbarung zugrunde.

Mit Schreiben vom 18.03.2004 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis der Parteien fristlos. Sie führt für die Kündigung verhaltensbedingte Gründe an. Mit der am 07.04.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen diese Kündigung und macht Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geltend. Mit Beschluss vom 09.07.2004 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und die Sache an das Landgericht Bochum verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde ist durch das Landesarbeitsgericht der Verweisungsbeschluss abgeändert und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt worden.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Dem Beschäftigungsverhältnis liege der schriftliche Vertrag ohne Datum (Bl. 15 – 18 d.A.) zugrunde. Nach der tatsächlichen Handhabung des Beschäftigungsverhältnisses sei von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. So habe sie ein eigenes Büro im Betrieb der Beklagten gehabt. Sie habe Arbeitszeiten von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr einhalten und regelmäßig

Überstunden bis etwa 20:00 Uhr leisten und sogar an Samstagen und Sonntagen arbeiten müssen. Sie habe für die Zeit vom 10.03. bis 23.03.2002 Entgeltfortzahlung erhalten. Sie habe den Weisungen des Geschäftsführers der Beklagten Y1xxx unterlegen. Für sie sei wie für die anderen Arbeitnehmer eine Personalakte geführt worden. Auch habe sie einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen gehabt. Arbeitsunfähigkeitszeiten habe sie anzeigen und Urlaub habe sie sich genehmigen lassen müssen. Während ihrer Tätigkeit für die Beklagte habe sie keine anderweitigen Tätigkeiten erledigt. In seltenen Fällen privater Besorgungen während der Arbeitszeit habe sie diese Zeiten nachgearbeitet.

Sie sei seit dem 09.02.2004 arbeitsunfähig krank gewesen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe sie durch ihren Bruder unverzüglich der Beklagten zukommen lassen. Sie habe keine Unterlagen der Beklagten entwendet. Sämtliche Aktenordner über die Geschäftsvorgänge seien in für jedermann zugänglichen Kellerräumen aufbewahrt worden.

Die Klägerin hat – im Hinblick auf den Gegenstand des Teilurteils – beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 18.03.2004 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Bei dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Vertrag handele es sich nicht um den Vertrag, der zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgeschlossen worden sei. Die Klägerin habe keine festen Arbeitszeiten gehabt. Eine Anwesenheitspflicht habe nicht bestanden. Die Klägerin habe lediglich die...

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