Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung. Vorherige Abmahnung. Küchenleiter. Abweichungen vom Speiseplan. Eigenmächtigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die eigenmächtige Abweichung von einem Speisenplan durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speisenplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 1 (3) Ca 687/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 28.06.2005 – Az: 1 (3) Ca 687/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist seit dem 15.02.2002 als Küchenleiter bei der Beklagten, die ein Unternehmen zur Seniorenbetreuung führt, beschäftigt.

Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.02.2002, nach dem der Kläger als Küchenleiter eingestellt wird und seine Tätigkeit in H4xxxxxxx zu erfüllen hat.

Nach der von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Stellenbeschreibung obliegt dem Kläger unter anderem die Leitung des Küchenpersonals, die Organisation und Koordination der Küche unter Berücksichtigung der gegebenen Maßnahmen, eine ansprechende Speisenversorgung sowie die Sicherstellung der fachgerechten täglichen Arbeit der Küche. Den Mitarbeitern in der Küche ist der Kläger nach Ziffer 4. der Stellenbeschreibung weisungsbefugt.

Der Kläger erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2.100,– EUR.

Ob die Beklagte mehrere hundert Arbeitnehmer, wie der Kläger behauptet, oder lediglich 44 Arbeitnehmer beschäftigt, wie die Beklagte behauptet, ist unter den Parteien streitig.

Ein Betriebsrat besteht bei der Beklagten nicht. Unter dem 23.09.2003 erhielt der Kläger eine Abmahnung, die nach rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.06.2004 im Verfahren 2 Ca 2560/03 aus der Personalakte entfernt werden musste.

Eine weitere Abmahnung erhielt der Kläger am 23.06.2004 wegen wiederholter Beschimpfung der Hauswirtschaftsleiterin B3xxxxxxxx der Beklagten.

Ebenfalls am 23.06.2004 entzog die Beklagte dem Kläger die Küchenleiterfunktion und teilte ihm mit, er werde als Koch weiterbeschäftigt. Dem vom Kläger im Verfahren 3 Ca 1168/04 vor dem Arbeitsgericht Minden geltend gemachten Begehren auf Beschäftigung als Küchenleiter gab das Arbeitsgericht mit Urteil vom 22.09.2004 statt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegt Berufung wies das Landesarbeitsgericht Hamm im Verfahren 11 Sa 2351/04 mit Urteil vom 16.06.2005 mit der Maßgabe zurück, dass an die Stelle der Beschäftigungsverurteilung die Feststellung tritt, dass die mit Schreiben vom 23.06.2004 vorgenommene Zuweisung der Tätigkeit als Koch unwirksam ist.

Tatsächlich wurde der Kläger auf Grund des erstinstanzlichen Urteils bereits seit dem 14.02.2005 wieder als Küchenleiter beschäftigt.

Weitere Abmahnung erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 06.10.2004 (Gegenstand des Verfahrens 3 Sa 1391/05 LAG Hamm), mit Schreiben vom 06.12.2004 (Gegenstand des Verfahrens 3 Sa 1739/05 LAG Hamm), mit Schreiben vom 28.12.2004 (Gegenstand des Verfahrens 3 Sa 1740/05 LAG Hamm), und dreimal mit jeweiligem Schreiben vom 11.03.2005 (Gegenstand der Verfahren 3 Sa 1733/05 LAG Hamm, 3 Sa 1742/05 LAG Hamm und 3 Sa 1743/05 LAG Hamm).

Mit Schreiben vom 18.04.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2005.

Begründet wurde die Kündigung damit, ausweislich der entsprechenden Reinigungspläne liege nach wie vor eine unzureichende Reinigung des Arbeitsbereiches vor. Zudem habe sich der Kläger erneut nicht an den Speisenplan gehalten, da es am 05.04.2005 nicht die nach dem Speisenplan vorgesehenen gebratenen Hackfleischbällchen, sondern stattdessen gedünstete Hackfleischbällchen gegeben habe. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgten Vorfälle, für die Abmahnungen erteilt worden seien, sehe sie sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

In der Zeit vom 20.05. bis zum 03.07.2005 war der Kläger sodann nach übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.11.2005 arbeitsunfähig. In der Zeit vom 01.06. bis zum 03.07.2005 bezog er Krankengeld, ab dem 04.07.2005 bezieht er fortlaufend Arbeitslosengeld.

Gegen die Kündigung wendet sich der Kläger mit der unter dem 27.04.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Er verbleibt bei seiner Auffassung, die erteilten Abmahnungen, die Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzungen seien, seien unberechtigt.

Auch die weiteren Vorwürfe seien nicht geeignet, ein...

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