Rz. 1

Eine unwirksame Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sofern der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt und das Arbeitsgericht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses feststellt. Für diesen Fall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch nach § 615 Satz 1 BGB auf (Nach-)Zahlung seiner vertraglichen Vergütung für den Zeitraum zwischen der Entlassung und der Wiederaufnahme der Arbeit. In diesem Zeitraum befand sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, aufgrund derer sich ein Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen der (vorübergehenden) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine unwirksame Kündigung und der Wiederaufnahme der Arbeit anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss.

 
Hinweis

§ 11 KSchG ist keine Anspruchsgrundlage des Arbeitnehmers für die während des Annahmeverzugs vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung.[1] Anspruchsgrundlage für die Annahmeverzugsvergütung ist § 615 Satz 1 BGB. § 11 KSchG setzt den Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug voraus.

 

Rz. 2

Hat ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewonnen, soll er nach dem Gesetzeszweck des § 11 KSchG so gestellt werden, als ob das Arbeitsverhältnis ohne die durch die Kündigung verursachte Unterbrechung einschränkungslos durchgeführt worden wäre. Der Arbeitnehmer soll nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als bei einem ungestörten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohne tatsächliche Unterbrechung durch die unwirksame Kündigung.[2]

 

Rz. 3

Nach der allgemeinen Regelung des § 615 Satz 2 BGB muss sich der Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beide Bestimmungen stellen darauf ab, ob dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 GG) die Aufnahme einer anderweitigen Arbeit zumutbar ist.[3]§ 11 KSchG ist eine Sonderregelung zu § 615 Satz 2 BGB;[4] trotz des nicht völlig identischen Wortlauts entspricht sie inhaltlich weitgehend § 615 Satz 2 BGB[5] und betrifft den Sonderfall der vergütungsrechtlichen Folgen einer unwirksamen Kündigung. Als spezielleres Gesetz verdrängt § 11 Nr. 1 und 2 KSchG für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist § 615 Satz 2 BGB.[6] § 11 KSchG gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 5 KSchG entsprechend im Falle einer erfolgreichen Klage gegen eine außerordentliche Kündigung und nach § 13 Abs. 2 KSchG für den Fall einer gerichtlich festgestellten sittenwidrigen Kündigung.

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