Rz. 6

Die Zuständigkeitsprüfung erfolgt von Amts wegen. Ein Verweisungsantrag ist nicht erforderlich. Wirksame Zuständigkeitsvereinbarungen sind dabei zu berücksichtigen. Stellt das Arbeitsgericht seine Unzuständigkeit fest, verweist es nach Anhörung der Parteien das Verfahren an das zuständige Gericht durch Beschluss (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG). Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben. Der rechtskräftige Verweisungsbeschluss bindet im Umfang des Beschlusses das Gericht, an das verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs.[23] Das Gericht, an das verwiesen worden ist, kann dann nur noch bei Fehlen der örtlichen Zuständigkeit weiter verweisen.[24]

 

Rz. 7

Bejaht das Gericht seine Zuständigkeit, kann es dies vorab durch Beschluss, der ebenfalls der sofortigen Beschwerde unterliegt, entscheiden. Das Gericht muss vorab entscheiden, wenn eine Partei die Zuständigkeit rügt. Im Hauptsacheverfahren prüft das Rechtsmittelgericht die Zuständigkeit dann nicht mehr (§ 17a Abs. 5 GVG). Kommt es nicht zu einem sog. Vorabverfahren und hält das angerufene Gericht erster Instanz – ausdrücklich oder stillschweigend – seine Zuständigkeit für gegeben, prüft das Rechtsmittelgericht diese Frage nicht mehr (§ 17a Abs. 5 GVG). Ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gerügt worden, so kann das Gericht in den Gründen des Endurteils entscheiden.

 

Rz. 8

Der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, aber stets durch die Kammer (Ausnahme: bei örtlicher Unzuständigkeit; hier entscheidet der Vorsitzende gem. § 53 Abs. 1 S. 1 ArbGG allein). Auch die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe im Rahmen einer Rechtsbeschwerde ist durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt. Dies stellt jedoch keinen grundsätzlich von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel dar.[25]

 

Rz. 9

Hervorzuheben ist noch einmal, dass die §§ 48 ArbGG, 17, 17a und 17b GVG nicht die Frage der internationalen Zuständigkeit regeln.

[24] BAG v. 1.7.1992, AP Nr. 39 zu § 36 ZPO.

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