Rz. 93

§ 46 Abs. 2 ArbGG verweist wegen der örtlichen Zuständigkeit auf die §§ 1240 ZPO.

 

Rz. 94

Nicht nur die Kündigungsschutzklage, sondern jede Klage ist beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Zur Wahrung der dreiwöchigen Klagefrist, die seit dem 1.1.2004 erheblich an Bedeutung gewonnen hat, genügt auch die Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht.[143]

 

Rz. 95

Die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Gerichts kann auch durch rügelose Einlassung zur Hauptsache begründet werden, sofern der Beklagte über die Unzuständigkeit des Gerichts und die Bedeutung seiner rügelosen Einlassung vorher gem. § 504 ZPO belehrt worden ist, § 39 ZPO. Eine Erörterung der Streitsache in der Güteverhandlung ist noch keine Verhandlung zur Hauptsache. Die Zuständigkeit des örtlich unzuständigen Gerichts wird erst dann begründet, wenn der Beklagte nach der entsprechenden Belehrung durch das Gericht rügelos weiter verhandelt. Ist der Beklagte nicht über die örtliche Unzuständigkeit belehrt worden, kann er jederzeit die Unzuständigkeit rügen und so einen Beschluss nach § 17a Abs. 3 GVG herbeiführen. Indessen kann durch die rügelose Einlassung die Zuständigkeit des Gerichtes dann nicht begründet werden, wenn es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder wenn für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO. Letzteres gilt nicht für den als ausschließlich vereinbarten Gerichtsstand.[144] Bei dem Streit um das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt es sich indessen um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.[145]

[143] LAG Köln v. 30.6.2017, LAGE Nr. 116 zu § 14 TzBfG.
[144] Germelmann u.a., § 48 Rn 61.
[145] BAG v. 22.5.1984, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 14.

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