Rz. 131

Nach § 62 Abs. 7 FGO können sich die Beteiligten[1] in der mündlichen Verhandlung eines Beistands bedienen. Die Hinzuziehung eines Beistands schließt die zusätzliche Gegenwart eines Bevollmächtigten nicht aus.

 

Rz. 131a

Die Regelung betrifft nach § 62 Abs. 7 S. 2 FGO regelmäßig nur das Verfahren vor dem FG, da der Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FGO nur hier das Verfahren selbst führen darf (Rz. 8). Bevollmächtigte dürfen nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Beistand mitbringen. Im Verfahren vor dem BFH ist ein Beistand wegen des Vertretungszwangs (Rz. 100) zumeist unzulässig. Nur soweit der Beteiligte selbst im Verfahren vor dem BFH eigene prozessuale Mitwirkungsrechte hat (§ 155 FGO i. V. m. § 137 Abs. 4 ZPO), darf sich der Beteiligte eines Beistands bedienen[2].

 

Rz. 132

Der Beistand i. d. S. ist eine Person, die neben dem Beteiligten zu dessen Unterstützung in der mündlichen Verhandlung auftritt. Er ist nicht Vertreter und gibt weder eigene Willenserklärungen ab noch nimmt er eigene Verfahrenshandlungen vor. Der Beistand artikuliert nur den Willen des Beteiligten, indem er bei einer in der Verhandlung abzugebenden Erklärung als "Sprachrohr" oder als "Wortführer"[3] fungiert. Damit "Übermittlungsfehler" ausgeschlossen werden, muss nach § 62 Abs. 7 S. 5 FGO der Beteiligte sich den Vortrag des Beistands – sei es in rechtlicher, sei es in tatsächlicher Hinsicht – wie eigenen Vortrag zurechnen lassen, sofern er diesem nicht unverzüglich in der Verhandlung widerspricht.

 

Rz. 133

Der Beistand wird nach § 62 Abs. 7 S. 1 FGO durch den Beteiligten in die Verhandlung eingeführt und legitimiert[4]. Er kann stets nur in Gegenwart des Beteiligten handeln. Der Beistand ist nicht anstelle des Beteiligten, sondern neben diesem tätig[5].

 

Rz. 134

Nach § 62 Abs. 7 S. 2 FGO kann Beistand sein, wer als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist (Rz. 43, 46). Behördenbeschäftigte können demgemäß als Beistand auftreten (Rz. 46). Andere Personen, die nicht Richter sind (§ 62 Abs. 7 S. 4 FGO; Rz. 47), kann das FG als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür ein Bedürfnis besteht. Dies kann also auch eine Person sein, die das ­besondere Vertrauen des Beteiligten genießt, ohne Familienangehöriger (Rz. 46a) zu sein[6].

 

Rz. 135

Nach § 62 Abs. 7 S. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 FGO hat die Zurückweisung des Beistands zu erfolgen, wenn er nicht vertretungsbefugt ist (Rz. 87), insbesondere wenn er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe leistet (Rz. 89). Nach § 62 Abs. 7 S. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 3 FGO hat durch das FG die Untersagung der weiteren Mitwirkung zu erfolgen, wenn der Beistand zum sachgerechten Vortrag nicht fähig ist (Rz. 95). Das Zurückweisungs- bzw. Untersagungsverfahren ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren (Rz. 94, 99).

[2] Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 76.
[3] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69 Aufl. 2011, Übers § 78 ZPO Rz. 9.
[6] BT-Drs. 16/3655, 91; zum Beistand, der zugleich Zeuge ist, s. BFH v. 11.2.2005, IV B 66/03, BFH/NV 2005, 1321.

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