Rz. 100

§ 62 Abs. 4 FGO ersetzt den außer Kraft getretenen § 62a FGO a. F., der wiederum seine Grundlage im früheren Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hatte. Der hier angeordnete Vertretungszwang soll die Überlastung des BFH insoweit verhindern, als sie darauf zurückzuführen ist, dass die Beteiligten nach ihrer Vorbildung häufig nicht in der Lage sind, die Aussichten eines Rechtsbehelfs richtig einzuschätzen und das Verfahren vor dem BFH sachgerecht zu führen[1]. Der Vertretungszwang dient primär der Sicherung der sachgerechten Verfahrensdurchführung (Rz. 5).

 

Rz. 101

Die Regelung ist zwingend. Auf den Vertretungszwang kann auch im Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände, nicht verzichtet werden[2]. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist über den Vertretungszwang zu belehren (§ 55 FGO Rz. 20).

 

Rz. 102

Die gesetzliche Regelung des Vertretungszwangs ist verfassungsgemäß[3].

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