Rz. 5

Das Steuerrecht bietet für den Bürger teilweise erhebliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, sodass dieser sich sachkundiger Unterstützung bedienen sollte. Hierdurch wird die "Waffengleichheit" zwischen dem Beteiligten und der spezialisierten und eingearbeiteten Finanzverwaltung gefördert. Die generelle Zulässigkeit der Vertretung im Gerichtsverfahren (Rz. 8) ist damit ein aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenes Verfahrensgrundrecht und ein Gebot der Verfahrensfairness[1]. Die Zulässigkeit der Vertretung dient auch der Sicherung einer sachgerechten Prozessführung[2], denn ungeeigneten Bevollmächtigten, soweit sie nicht Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe sind (Rz. 43), kann die weitere Vertretung untersagt werden (Rz. 95).

[2] Spindler, in HHSp, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 24.

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