Rz. 47

Nach § 62 Abs. 5 FGO sind nicht vertretungsbefugt Berufsrichter (§ 14 FGO Rz. 1) in allen Verfahren vor dem Gericht, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter[1] sind nicht vertretungsbefugt vor dem Spruchkörper des FG, dem sie zugewiesen sind, sofern sie nicht als Beschäftigte des Beteiligten (Rz. 46) auftreten. Bei einem Verstoß gegen dieses Vertretungsverbot sind die Richter zurückzuweisen (Rz. 88).

 

Rz. 48

Die Richter dürfen auch nicht als Beistand auftreten (Rz. 134).

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