Rz. 87

Eine Zurückweisung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe i. S. v. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO (Rz. 43) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Ausschluss der Zurückweisungsmöglichkeit besteht nur für die aufgezählten Berufsträger. Hierzu zählen Hochschullehrer nur dann, wenn sie die Zulassung oder Bestellung besitzen[1].

Der Ausschluss der Zurückweisungsmöglichkeit setzt die bestehende und wirksame Zulassung bzw. Bestellung voraus (Rz. 44).

[1] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 62 FGO Rz. 20.

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