Rz. 7

Nach § 138 Abs. 1 StPO können zu Verteidigern Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen bestellt werden. Dieser Personenkreis wird durch § 392 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren auf Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erweitert. Diese Berufsträger dürfen in den Grenzen des § 392 Abs. 1 AO, sofern die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt, allein und eigenständig als Verteidiger auftreten. Ihre Rechtsstellung entspricht voll der Position des "normalen" Verteidigers im Strafverfahren.

Gedankliche Grundlage dieser Erweiterung ist, dass der Schwerpunkt der Ermittlungstätigkeit bei den Steuerstraftaten durch die steuerrechtliche Rechtslage geprägt ist, z. B. durch die Höhe der Steuerverkürzung.[1] Demgemäß ermöglicht die Regelung des § 392 AO, die besondere Sachkunde der Angehörigen der steuerberatenden Berufe für die Verteidigung zu nutzen. Dies dient auch der "Waffengleichheit"[2], denn hierdurch wird ein gewisser Ausgleich geschaffen, da dem Beschuldigten die Ermittlungsorgane der Finanzbehörde als Fachverwaltung mit ihren speziellen Steuerrechtskenntnissen gegenüberstehen.

 

Rz. 8

Die Verteidigungsbefugnis besteht ausschließlich für die aufgezählten Berufsträger. Diese setzt die bestehende und wirksame Bestellung nach deutschem Recht voraus. Es ist ohne Bedeutung, ob die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllt und ob sie einen Antrag auf Bestellung gestellt hat, solange sie nicht als Berufsträger wirksam bestellt ist, besteht keine Verteidigungsbefugnis nach § 392 Abs. 1 AO.

Die Verteidigungsbefugnis besteht, bis auf die Bestellung verzichtet wird bzw. sie widerrufen, zurückgenommen oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird. Das Vorliegen von Widerrufs- oder Rücknahmegründen allein lässt demgemäß die Befugnis nicht entfallen.

 

Rz. 9

Die Verteidigungsbefugnis besteht ausschließlich für die aufgezählten Berufsträger. Personenvereinigungen jedweder Rechtsform aus den genannten Berufsträgern oder juristische Personen können nicht zum Verteidiger bestellt werden, obgleich sie die Vertretungsfähigkeit für das Besteuerungsverfahren[3] oder das finanzgerichtliche Verfahren[4] besitzen.

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