Rz. 39
Nach § 62 Abs. 2 S. 1 FGO sind auch Personenvereinigungen und juristische Personen vor dem FG und vor dem BFH vertretungsfähig[1]. Bei der Vollmachtserteilung an eine Steuerberatungssozietät wird im Zweifel allen der Sozietät angehörenden Steuerberatern das Mandat erteilt[2].
Rz. 40
Bei Vollmachtserteilung an eine juristische Person oder eine Personenvereinigung müssen für diese deren Organe und die mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter handeln[3].
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